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Verlust und Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Erwerb und Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft

Erwerb und Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft, © dpa-Zentralbild

09.08.2022 - Artikel

Hier informieren wir Sie über die Grundzüge des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts. Wie wird man deutsch und wann verliert man die deutsche Staatsangehörigkeit?

Es gibt verschiedene Konstellationen, in denen man die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt oder verliert. Die am häufigsten vorkommenden Gründe stellen wir Ihnen im Folgenden vor. Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Erwerb durch Abstammung

Nach aktuellem Recht erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch mit Geburt, wenn zumindest ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt deutsche/r Staatsangehörige/r ist (Abstammungsprinzip). Ausschlaggebend ist hier die Abstammung im rechtlichen Sinne. Sind also die Eltern nicht verheiratet, muss eine nach deutschem Recht wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegen, wenn der deutsche Elternteil der Vater ist.

Sollte das Kind durch Abstammung von einem ausländischen Elternteil auch eine zweite Staatsangehörigkeit automatisch mit Geburt erworben haben, ist dies aus deutscher Sicht unbeachtlich. Eine Entscheidung für eine Staatsangehörigkeit bei Eintritt der Volljährigkeit muss in diesem Fall nach deutschem Recht nicht getroffen werden, beide Staatsangehörigkeiten werden aus deutscher Sicht beibehalten.

Wichtige Ausnahme

Im Ausland geborene Kinder, deren deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 selber im Ausland geboren wurde, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn innerhalb eines Jahres nach Geburt deren Eintragung in ein deutsches Geburtenregister beantragt wird. Ausführliche Informationen dazu finden Sie hier: Generationenschnitt im Staatsangehörigkeitsrecht

Früher war vieles anders

Für den Erwerb der Staatsangehörigkeit per Abstammung ist grundsätzlich das zum Zeitpunkt der Geburt geltende deutsche Staatsangehörigkeitsrecht maßgeblich. Dieses hat sich mehrfach geändert. Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde erworben:

  • vom deutschen Vater (in der Ehe geborene Kinder): bei Geburt ab 01.01.1914
  • vom deutschen Vater (außerhalb der Ehe geborene Kinder) bei Geburt ab 01.07.1993
  • von der deutschen Mutter (in der Ehe geborene Kinder): bei Geburt ab 01.01.1975
  • von der deutschen Mutter (außerhalb der Ehe geborene Kinder): bei Geburt ab 01.01.1914

In bestimmten Fällen können Kinder von deutschen Staatsangehörigen, die in der Vergangenheit wegen dieser Regelungen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung erworben haben, die deutsche Staatsangehörigkeit heute durch Erklärung bekommen. Mehr dazu können Sie hier lesen: Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung

Erwerb durch Erklärung

Vor dem 01.01.1975 konnten eheliche Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erhalten. Auch in anderen Konstellationen kam es zu Geschlechterdiskriminierung. Jetzt können Betroffene nachträglich durch eine Erklärung deutsch werden. Mehr dazu können Sie hier nachlesen: Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung

Erwerb durch Geburt in Deutschland

Seit 01.01.2000 können Kinder, die von ausländischen Eltern in Deutschland geboren werden, unter bestimmten Umständen automatisch mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Dazu muss mindestens ein Elternteil bei der Geburt seit mindestens acht Jahren den gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.

Wenn diese Kinder neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit der Eltern erworben haben, müssen Sie sich nach Vollendung des 21. Lebensjahres zwischen der deutschen und der anderen Staatsangehörigkeit entscheiden (sog. Optionspflicht).

Hiervon gibt es Ausnahmen. Nicht entscheiden müssen sich Personen, deren weitere Staatsangehörigkeit die eines EU-Mitgliedsstaates oder der Schweiz ist. Auch nicht entscheiden müssen sich Personen, die in Deutschland aufgewachsen sind (mindestens 8 Jahre gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, mindestens sechsjähriger Schulbesuch in Deutschland oder Erwerb eines deutschen Schulabschlusses, bzw. einer Berufsausbildung).

Zudem beginnt das Optionsverfahren nur dann, wenn die Betroffenen innerhalb eines Jahres nach Vollendung des 21. Lebensjahres einen Hinweis über die Erklärungspflicht erhalten haben („Optionshinweis“). Unterbleibt der Hinweis auf die Erklärungspflicht, kann kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten.

Wird erklärt, dass eine Person die ausländische Staatsangehörigkeit behalten möchte, geht die deutsche verloren. Auch geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, wenn überhaupt keine Erklärung abgegeben wird.

Erwerb durch Adoption

Eine nach deutschem Recht wirksame Annahme als Kind (Adoption) durch eine/n deutsche Staatsangehörige/n führt zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn das Kind im Zeitpunkt des Annahmeantrags noch minderjährig war.

Erwerb durch Einbürgerung

Grundsätzlich sieht das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht Einbürgerungen für Menschen aus dem Ausland dann vor, wenn sie auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Die Einbürgerung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist eine Ausnahme.

Informationen über die Ausnahmefälle, bei denen eine Einbürgerung aus dem Ausland möglich ist wie z.B. zur staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung, finden Sie hier: Einbürgerung aus dem Ausland

Verzicht auf die Staatsangehörigkeit

Besitzt eine Person neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine oder mehrere andere, so kann sie auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten. Dazu ist eine schriftliche Erklärung nötig. Rechtswirksam ist der Verzicht allerdings nur dann, wenn die Erklärung von der zuständigen Behörde genehmigt und hierüber eine entsprechende Urkunde ausgestellt und dem Verzichtenden ausgehändigt worden ist. Informationen über das Verfahren gibt das für Deutsche im Ausland zuständige Bundesverwaltungsamt unter: Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit

Auch wenn in Deutschland die generelle Wehrpflicht zurzeit ausgesetzt ist, wurde sie nicht endgültig abgeschafft. Wehrpflichtige benötigen daher für den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit die Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung, es sei denn der Wehrpflichtige hat in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er auch besitzt, bereits Wehrdienst geleistet.

Für wenige Berufsgruppen (z. B. aktive Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten u. a.) ist ein Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht möglich, es sei denn der Verzichtende lebt dauerhaft seit mindestens zehn Jahren im Ausland.

Minderjährige können nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichts (beim Amtsgericht) auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten.

Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit

Deutsche können auf Antrag aus ihrer Staatsangehörigkeit entlassen werden, wenn sie sich in einem anderen Staat einbürgern lassen. Dabei muss gewährleistet werden, dass sie nicht staatenlos werden. Die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit kann deshalb nur erteilt werden, wenn der andere Staat zugesichert hat, dass nach der Entlassung tatsächlich eine Einbürgerung erfolgen wird. Informationen über das Verfahren gibt das für Deutsche im Ausland zuständige Bundesverwaltungsamt: Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit

Auch wenn in Deutschland die generelle Wehrpflicht zurzeit ausgesetzt ist, wurde sie nicht endgültig abgeschafft. Wehrpflichtige benötigen daher für die Entlassung die Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.

Minderjährige können nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichts (beim Amtsgericht) entlassen werden.

Verlust durch Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit

Grundsätzlich verliert ein/e Deutsche/r die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er/sie auf Antrag die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erwirbt, ohne dass eine schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit („Beibehaltungsgenehmigung“) vorliegt.

Seit dem 28.08.2007 tritt dieser Verlust nicht mehr ein, wenn nach diesem Stichtag die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz erworben wird. Eine Beibehaltungsgenehmigung ist in dieser Konstellation nicht erforderlich, die deutsche Staatsangehörigkeit wird neben der neu erworbenen automatisch weiter geführt.

Sofern Sie eine andere Staatsangehörigkeit (außer EU/Schweiz) beantragen möchten, müssen Sie vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung einholen. Dies gilt z.B. für den Erwerb der monegassischen Staatsangehörigkeit, da Monaco nicht zur EU gehört. Weitere Informationen zum Antragsverfahren finden Sie hier: Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

Wird die fremde Staatsangehörigkeit durch einen gesetzlichen Automatismus erworben, so tritt kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein. Ein solcher Automatismus bestand z.B. für den Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem französischen Staatsangehörigen bis zum 09.01.1973.

Verlust durch Adoption

Ein/e minderjährige/r Deutsche/r verliert mit der nach deutschen Gesetzen wirksamen Adoption durch eine/n Ausländer/in die Staatsangehörigkeit, wenn er dadurch die Staatsangehörigkeit der annehmenden Person erwirbt. Der Verlust tritt nicht ein, wenn die betreffende Person mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt.

Verlust durch Eintritt in ausländische Streitkräfte

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt ein bei Personen, die freiwillig in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie auch besitzen, eintreten. Der Verlust tritt nur ein, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle dem Eintritt in die genannten Streitkräfte nicht zugestimmt hat.

Der Eintritt in die ausländischen Streitkräfte muss aufgrund freiwilliger Verpflichtung erfolgen. Ein aufgrund gesetzlicher Vorschrift zu leistender Wehrdienst bedarf keiner Zustimmung und führt daher nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

Der Verlust kann wie oben erwähnt abgewendet werden, wenn das Bundesverteidigungsministerium seine Zustimmung zum Eintritt in die fremden Streitkräfte erteilt. Seit dem 06.07.2011 gilt die Zustimmung für Deutsche, die zugleich die Staatsangehörigkeit eines nachfolgend aufgeführten Staates besitzen und in dessen Streitkräfte eintreten, als erteilt:

a) Mitgliedsstaaten der Europäischen Union,
b) Mitgliedsstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA),
c) Mitgliedsstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder
d) Staaten der Länderliste nach § 41 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung

Die Einholung einer Zustimmung des BMVg ist in diesen Konstellationen nicht mehr erforderlich.

Seit dem 9. August 2019 verlieren Deutsche, die sich an Kampfhandlungen terroristischer Vereinigungen im Ausland beteiligen die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Verlust tritt in beiden hier aufgeführten Fällen nicht ein, wenn die/der Betreffende durch den Verlust staatenlos würde.

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