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Ermessenseinbürgerung

Grundsätzlich sieht das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht Einbürgerungen für diejenigen Ausländer vor, die im Bundesgebiet auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ausländer, die im Ausland wohnhaft sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen eingebürgert werden.
Ein Anspruch besteht nur bei Einbürgerungen gemäß Art. 116 II des Grundgesetzes. Die Entscheidung über alle anderen Einbürgerungsanträge liegt im Ermessen der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde, dem Bundesverwaltungsamt in Köln.
Für die nachfolgenden Fallkonstellationen bestehen erleichterte Einbürgerungsmöglichkeiten auch aus dem Ausland.
Bitte nehmen Sie - je nach Wohnort - Kontakt zur Botschaft Paris oder dem Generalkonsulat Marseille auf, wenn Sie einen entsprechenden Antrag stellen möchten.
Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Schweiz
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, weil Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaates oder der Schweiz vor dem 28.08.2007 auf Antrag erworben haben, ohne dass eine sogenannte Beibehaltungsgenehmigung vorlag, können Sie nach § 13 StAG Ihre Wiedereinbürgerung beantragen. Auch Ihre minderjährigen Kinder können mit eingebürgert werden.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen finden Sie auf nachstehendem Merkblatt des Bundesverwaltungsamts:
Formular Einbürgerungsantrag Personen ab 16 Jahre
Formular Einbürgerungsantrag Personen unter 16 Jahre
Einbürgerung von Kindern deutscher Eltern, die nicht durch Geburt Deutsche geworden sind
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht sieht den automatischen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
• von der deutschen Mutter für in der Ehe geborene Kinder erst seit 01.01.1975
• vom deutschen Vater für außerhalb der Ehe geborene Kinder erst seit dem 01.07.1993
vor.
Wenn Sie früher geboren sind und die deutsche Staatsangehörigkeit daher nicht von Ihrem deutschen Elternteil erhalten haben, können Sie jetzt nach § 14 StAG Ihre Einbürgerung beantragen.
Zu den Voraussetzungen gehören unter anderem gute Deutschkenntnisse, enge Bindungen an Deutschland, die Sicherung des Lebensunterhalts sowie Straffreiheit.
Bitte entnehmen Sie weitere Einzelheiten sowie die notwendigen Unterlagen den nachstehenden Merkblättern des Bundesverwaltungsamts:
Einbürgerung von Personen mit deutscher Mutter, die vor dem 01.01.1975 in der Ehe geboren wurden
Anlage V - Angaben zu Ihren Vorfahren
Einbürgerung von Kriegskindern
Bei den sogenannten französischen Kriegskindern handelt es sich um die nichtehelichen Kinder deutscher Wehrmachtssoldaten oder Angehöriger anderer deutscher Besatzungsverbände, die während des Zweiten Weltkrieges in Frankreich stationiert waren. Hier gibt es eine Sonderregelung, die die Einbürgerung unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht.
Französischer Kriegskinderverband „Coeurs sans frontières“
Französischer Kriegskinderverband „Amicale Nationale des Enfants de la Guerre“