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Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern

Im Ausland geborene Kinder, deren deutsche(r) Elternteil(e) nach dem 31.12.1999 selbst im Ausland geboren wurde(n), erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit in der Regel nicht mehr automatisch bei Geburt (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz).
Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Bitte informieren Sie sich über das Verfahren und die notwendigen Unterlagen im Bereich Familienangelegenheiten