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Beschaffung von Personenstandsurkunden aus ehemaligen deutschen Ostgebieten jenseits der Linie Oder-Neiße (heute Polen / Russland / Tschechische Republik)

01.08.2019 - Artikel

Personenstandsregister, die in Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie zu einer Zeit geführt wurden, als diese Gebiete zum Deutschen Reich gehörten oder unter deutscher Verwaltung standen, werden - soweit vorhanden - im Standesamt I in Berlin aufbewahrt. Soweit die Personenstandsregister erhalten sind, kann Ihnen dort auf Antrag eine Personenstandsurkunde ausgestellt werden. Weitere Details finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Beim Standesamt I in Berlin werden zahlreiche Personenstandsbücher aus den heute nicht mehr zu Deutschland gehörenden Gebieten verwahrt. Je nach Einzelfall können folgende Urkunden ausgestellt werden:

  • mehrsprachige Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden (auch „internationale“ Urkunden genannt, etwa Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunde).
    Die Geburtsurkunde enthält keine Randvermerke über personenstandsrechtliche Ereignisse.
  • beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenregister (nur auf Deutsch erhältlich)
    Im Geburtenregister können personenstandsrechtliche Ereignisse beigeschrieben werden, wie z.B. leibliche Eltern im Falle einer Adoption und Namensänderungen.

Antrag

Sie können für die Beantragung der Personenstandurkunde das entsprechende Formular der Botschaft nutzen.

Bitte füllen Sie das Formular mit gut leserlichen Druckbuchstaben aus und schicken es direkt an das Standesamt I in Berlin. (Die Adresse des Standesamtes I in Berlin ist in dem Formular bereits eingetragen.) Die Botschaft ist nicht zur Urkundenausstellung befugt und kann das Formular somit nicht selbst bearbeiten.

Dem Antragsformular sind folgende Dokumente beizufügen:

  • Kopie des Ausweisdokuments der/des Anfragenden
  • Ggf. Kopie eines Dokumentes, aus dem das Verwandtschaftsgrad zwischen der/dem Bestellenden und der betroffenen Person hervorgeht (z.B. Familienbuch)
  • Ggf. Erläuterung zum berechtigten bzw. rechtlichen Interesse
  • Ggf. Kopie eines Dokumentes (in deutscher Sprache), welches die Eigenschaft der/des Anfragenden als Vormund / Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt / Notarin oder Notar / Sozialhelferin oder Sozialhelfer, etc. (Mandat), belegt. Eine Übersetzerliste finden Sie bei Bedarf auf den Webseiten der jeweiligen deutschen Auslandsvertretungen.

Sollte das Standesamt I in Berlin nicht über das betreffende Personenstandsregister verfügen, erteilt Ihnen das Standesamt I einen Negativbescheid. Auch in diesem Fall fallen Gebühren an!

Gebühren

Das Standesamt I wird Ihnen die Höhe der Bearbeitungsgebühr für die Ausstellung der Urkunde sowie seine Bankverbindung mitteilen.

Bitte kontaktieren Sie zunächst direkt das Standesamt I in Berlin für die Beschaffung einer Personenstandsurkunde.


Sofern dort kein Registereintrag gefunden und keine Urkunde ausgestellt werden kann, können sich deutsche Staatsangehörige für Unterstützung auch an die deutschen Botschaften in Warschau, Moskau oder Prag wenden. Diese kann Ihnen ggf. bei der Beantragung bei den polnischen / russischen / tschechischen Behörden behilflich sein.

Französische Staatsangehörige können mit den französischen Auslandsvertretungen in diesen Ländern Kontakt aufnehmen. Eventuell können diese Ihnen helfen.

Die Kontaktdaten der deutschen Botschaften lauten:

Antrag

Bitte nutzen Sie das folgende Formular bzw. konsultieren Sie die weiteren Informationen der deutschen Botschaft in Moskau, Prag bzw. Warschau:

Bitte lesen Sie sich die Informationen und Hilfestellungen der betreffenden deutschen Botschaft aufmerksam durch. Bitte beachten Sie: Die deutsche Botschaft in Prag beschafft Urkunden nur in Ausnahmefällen selbstständig. Die deutschen Auslandsvertretungen in der Russischen Föderation können in der Regel nicht selbständig tätig werden. Sollten Sie einen Antrag über die jeweilige deutsche Botschaft stellen, fügen Sie bitte folgende Dokumente bei:

  • Kopie des Ausweispapiers der/des Anfragenden
  • Ggf. Kopie eines Dokumentes, aus dem der Verwandtschaftsgrad zwischen der anfragenden und der betroffenen Person hervorgeht (z.B. Familienbuch)
  • Ggf. Erläuterung zum berechtigten bzw. rechtlichen Interesse
  • Kopie eines Dokuments (in deutscher Sprache), welches die Eigenschaft der/des Anfragenden als Vormund / Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt / Notarin oder Notar / Sozialhelferin oder Sozialhelfer, etc., (Mandat) belegt. Eine Übersetzerliste finden Sie bei Bedarf auf den Webseiten der jeweiligen deutschen Auslandsvertretungen.

Bearbeitungszeit und Gebühren

Die Bearbeitungszeit bei den polnischen / russischen / tschechischen Behörden beträgt in der Regel mehrere Monate. Sollte die Urkunde über die polnischen / russischen / tschechischen Behörden beschafft werden können, werden wir Ihnen die Höhe der Gebühren mitteilen und Ihnen die Urkunde nach Überweisung der Gebühren übersenden.

Sollten die Nachforschungen negativ verlaufen, erteilen die polnischen / russischen / tschechischen Behörden einen Negativbescheid. Auch hierfür fallen Verwaltungsgebühren an!

Es steht Ihnen auch frei, die polnische / russische / tschechische Botschaft in Paris zu kontaktieren. Möglicherweise können Ihnen diese Botschaften bei der Beschaffung der Urkunde behilflich sein bzw. Ihnen eine Stelle nennen, an welche Sie Ihre Anfrage richten können.

Kontaktinformationen entnehmen Sie bitte der Website der jeweiligen Botschaft:

Botschaft der Republik Polen in Paris

Botschaft der Tschechischen Republik in Paris

Botschaft der Russischen Föderation in Paris

Haftungsausschluss:
Alle Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft Paris zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Website. Rechtsansprüche können von dieser Website nicht hergeleitet werden.

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