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Kindernamensrecht bei nicht miteinander verheirateten Eltern

12.12.2019 - Artikel

Eine Prüfung der Namensführung eines Kindes von nicht miteinander verheirateten Eltern kann sehr komplex sein. Dies gilt insbesondere für Sachverhalte mit Bezug zu Frankreich, da die Regelungen zur Namensführung, väterlichen Abstammung und elterlichen Sorge in Deutschland und Frankreich sehr unterschiedlich sind. Die folgenden Punkte sollen Ihnen einen Überblick geben, welchen Namen Ihr Kind im deutschen Rechtsbereich derzeit führt und welche Möglichkeiten Sie ggf. haben, diesen Namen zu ändern. Zur besseren Übersicht befindet sich der Text in Kästen, die Sie je nach Wunsch öffnen können. Vollumfänglich informiert werden Sie jedoch nur, wenn Sie alle Kästen der Reihe nach öffnen und lesen.

  1. Die Begriffe „Name“ und „Namensführung“ beziehen sich nur auf den Nachnamen des Kindes, nicht den/die Vornamen.
  2. Für den Erwerb des Namens eines Kindes ist stets die Situation zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes maßgeblich.
  3. Die Aussagen treffen nur für Kinder zu, die in Frankreich geboren wurden.
  4. Kinder, die in Deutschland geboren wurden, besitzen eine deutsche Geburtsurkunde. Die Namensführung dieser Kinder ist für den deutschen Rechtsbereich verbindlich festgelegt. Nachweis hierfür ist die deutsche Geburtsurkunde. Ggf. bestehen aber auch in diesem Fall Möglichkeiten, eine Änderung des Namens des Kindes für den deutschen Rechtsbereich zu erklären.
  5. Auf die Namensführung eines Kindes, welches (unter anderem) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, findet automatisch deutsches Namensrecht Anwendung.
  6. Besitzt ein Kind zwei Staatsangehörigkeiten gleichzeitig, ist es möglich, dass das Kind nach den beiden Heimatrechten jeweils unterschiedliche Namen führt. Diese sog. „hinkende Namensführung“ ist rechtlich möglich, aber im Alltag unpraktisch. Mit einer einfachen Namenserklärung oder einer Rechtswahl können Eltern eine divergierende Namensführung des Kindes in den unterschiedlichen Rechten einander angleichen.
  7. Auf dieser Seite sind keine Sachverhalte erfasst, bei denen vor oder nach der Geburt des Kindes bereits Erklärungen zur Vaterschaft, Namensführung oder elterlichen Sorge vor deutschen Behörden abgegeben wurden. Dies kann im Einzelfall Verfahrensschritte ändern, vereinfachen oder gänzlich entfallen lassen.
  8. Grundsätzlich erwirbt das Kind verheirateter Eltern den gemeinsam geführten Ehenamen der Eltern automatisch. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so ist die elterliche Sorge im Zeitpunkt der Geburt maßgeblich für die Frage, welchen Namen das Kind (bereits) trägt.
  9. Der nach deutschem Namensrecht automatisch erworbene Name eines Kindes kann in der Regel durch eine Namenserklärung geändert werden, soweit das Kind das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat.

Kinder von nicht miteinander verheirateten Eltern tragen im Zeitpunkt der Geburt nach deutschem Namensrecht grundsätzlich entweder

  • noch gar keinen Namen (bei gemeinsamer elterlicher Sorge zum Zeitpunkt der Geburt) oder
  • führen den Namen der Mutter (bei alleiniger elterlicher Sorge der Mutter).

Die elterliche Sorge für ein Kind, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hat, beurteilt sich nach französischen Vorschriften. Wird die Vaterschaft zu einem Kind vor der Geburt oder innerhalb eines Jahres nach Geburt des Kindes anerkannt, so erhalten die Eltern automatisch die gemeinsame elterliche Sorge. Im Unterschied zur Situation in Deutschland ist in diesen Fällen keine explizite Sorgeerklärung notwendig.

Es ist möglich, dem Kind auch den Namen des Vaters zu erteilen. Allerdings setzt dies eine Namenserklärung voraus. Der/die Inhaber der elterlichen Sorge (in der Regel die oder einer der Elternteile) müssen also aktiv werden. Diese Namenserklärung zugunsten des Namens des Vaters kann nur erfolgen, wenn die Abstammung vom Vater auch für den deutschen Rechtsbereich feststeht.

Das französische und das deutsche Recht unterscheiden sich auch in Bezug auf die Anerkennung der Vaterschaft: Das deutsche Recht schreibt die Zustimmung der Mutter des Kindes zur Vaterschaftsanerkennung zwingend vor. Das französische Recht kennt eine solche Zustimmung der Mutter nicht. Das führt dazu, dass die Erklärung des Mannes vor den französischen Behörden, die Vaterschaft anzuerkennen, zwar auch in Deutschland gilt. ABER sie führt nicht zwangsläufig auch im deutschen Rechtsbereich zu einem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Kind und Vater. Auch hier kann ein sog. hinkendes Rechtsverhältnis entstehen (Der Mann, der in Frankreich durch eine französische Anerkennungserklärung Vater geworden ist, ist für den deutschen Rechtsbereich (noch) nicht der Vater.) Ob eine Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung erforderlich ist, richtet sich nach dem Heimatrecht des Kindes vor der statusbegründenden Vaterschaftsanerkennung. Weitere Details zu diesem Thema und Beispiele finden Sie hier: Zustimmungserklärung zur Vaterschaftsanerkennung

Das französische Namensrecht sieht für Kinder die Möglichkeit vor, einen Namen, der sich aus den Nachnamen der Eltern (oder Teilen davon) zusammensetzt, zu führen. Hat also ein Elternteil (auch) die französische Staatsangehörigkeit, kann diese Namensführung auch für den deutschen Rechtsbereich erreicht werden und so in ein deutsches Ausweisdokument eingetragen werden.
Haben beide Eltern nur die deutsche Staatsangehörigkeit, kann ein Doppelname nach französischem Recht im deutschen Rechtsbereich nicht geführt werden. Dies ist selbst dann der Fall, wenn dieser Doppelname in die französische Geburtsurkunde des Kindes eingetragen worden sein sollte.

  1. Eine Namenserklärung, die nach der Geburt abgegeben wird, muss von den/m Inhaber(n) der elterlichen Sorge (in der Regel sind dies die Eltern) unterschrieben werden. Die Unterschriften müssen öffentlich beglaubigt werden. Daher kann eine solche Erklärung im Ausland nur vor einer Auslandsvertretung (deutsche Botschaft oder deutsches Generalkonsulat) oder einer deutschen Honorarkonsulin oder einem deutschen Honorarkonsul abgegeben werden.
  2. Für die Namensänderung sind in Deutschland Standesämter zuständig. Deshalb wird die Namenserklärung erst mit Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt wirksam, da deutsche Auslandsvertretung keine standesamtlichen Befugnisse haben.
  3. Die Namensbestimmung oder -änderung ist nach Aufnahme der Namenserklärung erst abgeschlossen, wenn das zuständige deutsche Standesamt die Namensführung bestätigt.
  4. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die betreffende Person oder die antragstellende Person ihren aktuellen oder letzten Wohnsitz in Deutschland hat bzw. hatte.
  5. Es ist möglich, eine Namenserklärung mit einem Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt im Ausland in einem deutschen Personenstandsregister zu verbinden. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern, deren Kinder in Frankreich geboren werden, ist es wegen der potentiellen Unsicherheit bezüglich der väterlichen Abstammung in der Regel sinnvoll, die Nachbeurkundung der Geburt in einem deutschen Personenstandsregister zu beantragen.
  6. In der Botschaft/dem Generalkonsulat/bei dem/der deutschen Honorarkonsul(in) fallen Gebühren für die Beglaubigung der Unterschrift(en) und der Beglaubigung von Kopien an.
  7. Ist Ihr Antrag vollständig, wird er für Sie von der Botschaft/dem Generalkonsulat an das zuständige Standesamt gesandt. Unvollständige Anträge werden nicht an die Standesämter weitergeleitet.
  8. Das Standesamt erhebt gesondert Gebühren für seine Amtshandlungen. Je nach Amtshandlung und Kommune, ggf. auch nach Aufwand der Amtshandlung kann diese Gebühr einen unteren dreistelligen Betrag pro Nachbeurkundungsantrag erreichen. Die Gebühren sind erst nach Aufforderung durch das Standesamt und direkt beim zuständigen Standesamt zu begleichen.

Alle erforderlichen Dokumente und Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Kopie (mit originalem Beglaubigungsvermerk einer deutschen Stelle) bei Ihrem Termin vorzulegen. Fremdsprachige Urkunden müssen von einer vereidigten Übersetzerin oder einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzt werden. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden können auch auf mehrsprachigen Vordrucken ausgestellt werden. Eine Übersetzung entfiele insoweit. Auf unserer Internetseite finden Sie Informationen zur Beschaffung von Personenstandsurkunden aus Frankreich und Deutschland.

  1. Geburtsurkunde des Kindes als „copie intégrale d’acte de naissance“ mit Übersetzung ins Deutsche von einem vereidigten Übersetzer oder einer vereidigten Übersetzerin (Eine mehrsprachige Geburtsurkunde genügt nicht, da aus ihr die Vaterschaftsanerkennung nicht ersichtlich ist.)
  2. ggf. Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung
  3. Geburtsurkunde der Mutter
  4. Geburtsurkunde des Vaters
  5. gültiges Ausweisdokument des Vaters
  6. gültiges Ausweisdokument der Mutter
  7. Wohnsitznachweis der Eltern (aktuelle Strom-, Gas- oder Wasserrechnung mit dem Namen wenigstens eines Elternteils im Adressfeld)
  8. Angaben zum aktuellen oder letzten Wohnsitz in Deutschland der betreffenden oder antragstellenden Person(en) (z.B. Abmeldebescheinigung oder Meldebescheinigung)
  9. ggf. Unterlagen zu Geschwisterkindern (z.B. Geburtsurkunde, ggf. Namensbescheinigung)
  10. ggf. Angaben und Dokumente zu Vorehen der Mutter und deren Auflösung (bspw. Scheidungsurteil / Bescheinigung gem. Art. 39 EU-EheVO oder Sterbeurkunde des ehemaligen Ehepartners)

Diese Auflistung ist unter Umständen nicht abschließend. Im Einzelfall können zusätzliche Unterlagen bei Antragstellung erforderlich sein oder vom deutschen Standesamt nachgefordert werden.

Bei Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind und die Vaterschaft zu diesem Kind in Frankreich anerkannt worden ist, empfehlen wir in der Regel eine Nachbeurkundung der Geburt. Im Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt kann gleichzeitig eine Namenserklärung abgegeben werden. Ist die Geburt in Deutschland nachbeurkundet, können deutsche Geburtsurkunden für das Kind ausgestellt werden. Diese erbringen für den deutschen Rechtsbereich nicht nur vollen Nachweis über die Namensführung des Kindes, sondern auch über die rechtliche Abstammung des Kindes von Vater und Mutter. Wird nur eine isolierte Namenserklärung abgegeben, wird die rechtliche Abstammung des Kindes von seinen Eltern lediglich inzident vom Standesamt geprüft. Aus der Namensbescheinigung, die bei positivem Abschluss des Verfahrens ausgestellt wird, ist die Abstammung des Kindes in der Regel jedoch nicht ersichtlich.

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