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Wiederholung der Wahl zum Deutschen Bundestag in Berlin am 11. Februar 2024

Hand des Mannes auf dem Stimmzettel in die Wahlurne

Stimmzettel in die Wahlurne, © Colourbox.de

21.12.2023 - Artikel

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.12.2023 die Bundestagswahl von 2021 in 455 von 2.256 Wahlbezirken des Landes Berlin für ungültig erklärt. Deshalb wird am 11. Februar 2024 eine Wiederholungswahl in den genannten Wahlkreisen stattfinden.

Offizielle Wahlbekanntmachung

Die offizielle Wahlbekanntmachung finden Sie hier: Bekanntmachung zur Wiederholung der Wahl zum Deutschen Bundestag in 455 Berliner Wahlbezirken

Allgemeine Informationen des Auswärtigen Amts zur Teilnahme an der Wiederholungswahl aus dem Ausland finden Sie hier: Informationen zur Teilnahme an der Wiederholung aus dem Ausland

Welche Berliner Bezirke sind betroffen?

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.12.2023 die Bundestagswahl von 2021 in 455 von 2.256 Wahlbezirken des Landes Berlin für ungültig erklärt. Deshalb wird am 11. Februar 2024 eine Wiederholungswahl in den genannten Wahlkreisen stattfinden. Die Wiederholungswahl findet somit nicht im gesamten Berliner Stadtgebiet statt. Auf der Seite der Landeswahlleitung Berlin ist eine Adressabfrage abrufbar, in der ermittelt werden kann, ob die eingegebene Berliner Anschrift in einem Wahlbezirk liegt, in dem die Wiederholungswahl stattfindet: Adresssuche zur Wiederholungswahl in Berlin

Wahlrecht von Deutschen im Ausland

Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes können unter bestimmten Bedingungen auch aus dem Ausland an in Deutschland abgehaltenen Wahlen teilnehmen, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Die Einzelheiten sind im Bundeswahlgesetz (BWG) und in der Bundeswahlordnung (BWO) geregelt.

Zu unterscheiden ist zwischen Deutschen, die sich (vorübergehend) im Ausland aufhalten, aber weiter in einem der betroffenen Berliner Wahlbezirke gemeldet sind, und Deutschen, die dauerhaft im Ausland leben und keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema gibt die Bundeswahlleiterin auf Ihrer Webseite: Deutsche im Ausland

Häufig gestellte Fragen von Deutschen in Frankreich

Eine Urnenwahl in den Auslandsvertretungen ist nicht möglich. Auslandsdeutsche können nur per Briefwahl an der Bundestagswahl teilnehmen.

Aufgrund der Kürze der Zeit kann sowohl für Anträge auf Eintragung im Wählerverzeichnis als auch für Wahlbriefe ausnahmsweise der Kurierweg über das Auswärtige Amt mitbenutzt werden. Bitte beachten Sie, dass auf dem amtlichen Kurierweg maximal einmal in der Woche Post nach Berlin übersandt wird und dieser Weg keinesfalls schneller ist als der normale Postweg!

Wenn Sie sich entscheiden, den amtlichen Kurierweg zu nutzen, gehen Sie bitte wie folgt vor:

  • Kreuzen Sie im Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis unter Nr. 12 das zweite Kästchen an und erwähnen Sie die folgende Adresse:

    Auswärtiges Amt
    Botschaft Paris bzw. Generalkonsulat Marseille
    Kurstr. 36
    10117 Berlin
  • Senden Sie Ihren an das zuständige Berliner Bezirkswahlamt gerichteten Brief (20 g, vorab mit 0,85 € frankiert, deutsche Briefmarke! Nicht frankierte Briefe können nicht weitergeleitet werden.) an die Botschaft Paris bzw. das Generalkonsulat Marseille:

    Ambassade d'Allemagne
    WAHLUNTERLAGEN
    13/15 Ave Franklin D. Roosevelt
    75008 Paris


    oder

    Consulat général de la République fédérale d’Allemagne
    WAHLUNTERLAGEN
    10 Place de la Joliette - Les Docks
    Hôtel de Direction, 1er Etage
    13002 Marseille

    Bitte berücksichtigen Sie, dass der Antrag auf Eintragung im Wählerverzeichnis dem zuständigen Berliner Bezirkswahlamt spätestens bis zum 21. Januar 2024 vorliegen muss.
  • Sobald Ihre Wahlunterlagen dort eingehen, werden Sie von der Botschaft bzw. dem Generalkonsulat Marseille unterrichtet. Sie können die Wahlunterlagen ausschließlich persönlich dort abholen!
  • Zur Rückübersendung der Wahlunterlagen gelten die selben Adressen wie oben angeführt. Der Wahlbrief selbst muss nicht frankiert werden. Die Wahlbriefe müssen bis zum 30. Januar 2024 bei der Botschaft Paris und beim Generalkonsulat Marseille eingegangen sein, um eine rechtzeitige Übersendung sicherzustellen.

Bei Mitbenutzung des amtlichen Kurierwegs und ggf. Übernahme der Weiterleitung von Wahlunterlagen an die/den Wahlberechtigte/n ist die Haftung des Auswärtigen Amts für Verlust, Beschädigung oder verzögerte Beförderung oder Zustellung der Wahlunterlagen ausgeschlossen. Eine Nachverfolgung der Sendung ist nicht möglich. Die Entscheidung, den Kurierweg mitzubenutzen oder nicht, liegt allein bei der/dem Wahlberechtigten. Es steht Wahlberechtigten frei, sich für die Korrespondenz mit Wahlämtern selbst und auf eigene Kosten privater Kurierdienste zu bedienen.


Ja. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass beim Versand der Briefwahlunterlagen aktuelle Anschriften vorliegen. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss spätestens 21. Januar 2024 beim zuständigen Bezirksamt in Berlin eingehen.

Nähere Informationen finden Sie auf der Website der Bundeswahlleiterin: Warum muss ich mich noch einmal ins Wählerverzeichnis eintragen lassen?



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