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Notarielle Beurkundungen

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19.11.2021 - Artikel

Verschiedene Beurkundungen können von den deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich vorgenommen werden.

Allgemeines

Das deutsche Recht kennt grundsätzlich zwei verschiedene Formen bei der Erstellung öffentlicher Urkunden: Die Form der Unterschriftsbeglaubigung und die Form der notariellen Beurkundung. Bei beiden Formen erfolgt die Unterzeichnung eines Dokuments. Gesetzgeber und Rechtsprechung legen fest, in welchem Fall welche Form erforderlich ist.

Die Beurkundung ist die „stärkere“ Form bei der Vornahme von Rechtsgeschäften. Auch bei der Beurkundung bestätigt die Urkundsperson die Identität des oder der Unterzeichnenden, zusätzlich ist sie aber verpflichtet, über die rechtliche Bedeutung und die Konsequenzen der Erklärung zu belehren.

Was kann beurkundet werden?

Die folgenden Rechtsgeschäfte können grundsätzlich beurkundet werden:

  • eidesstattliche Versicherung (z. B. bei Anmeldung einer Eheschließung in Deutschland)
  • Antrag auf Erteilung eines Erbscheins
  • Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung
  • Unterhaltsverpflichtung

Konsularbeamtinnen und Konsularbeamte können in keinem Fall zu einer Beurkundung verpflichtet werden. Sie haben vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie beurkunden können oder nicht.

Was kann nicht beurkundet werden?

Kompliziertere Beurkundungen wie z.B. Eheverträge, Lebenspartnerschaftsverträge, Testamente, Erbverträge, Grundstückübertragungsverträge oder Gesellschaftsverträge können an deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich nicht beurkundet werden.

Zur Gewährleistung einer umfassenden rechtlichen Beratung wird empfohlen, solche Beurkundungen bei einem Besuch in Deutschland von einem deutschen Notariat vornehmen zu lassen.

Zuständigkeit und Terminvereinbarung

Derzeit können ausschließlich an der Botschaft Paris, am Generalkonsulat Marseille und am Generalkonsulat Straßburg (dort nur Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungen zur Vaterschaftsanerkennung) Beurkundungen vorgenommen werden.

Die zuständige Auslandsvertretung prüft den Sachverhalt vorab und bereitet die Urkunde vor. Diese Vorbereitung ist zuweilen aufwändig, sodass die Beurkundung selbst erst nach vorheriger Terminabsprache erfolgen kann. Bitte wenden Sie sich deshalb immer vorab per E-Mail an die zuständige Vertretung:

Botschaft Paris: Kontaktformular
Generalkonsulat Marseille: Kontaktformular
Generalkonsulat Straßburg: Kontaktformular

Die zuständige Vertretung wird dann im Einzelfall entscheiden, ob die Beurkundung durchgeführt werden kann und welche Angaben und Unterlagen vorab benötigt werden. Bitte stellen Sie sich besonders in erbrechtlichen Beurkundungsangelegenheiten auf mehrmonatige Bearbeitungszeiten ein!

Gebühren

Für Beurkundungen fallen an der Auslandsvertretung Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts (AABGebV).
Die Gebühren für Beurkundungen werden größtenteils mit regional variierenden Festgebühren abgerechnet. Daher ergeben sich teilweise unterschiedliche Gebühren für die verschiedenen deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich.

Beurkundungen von Willenserklärungen
(z.B. Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennungserklärung, eidesstattliche Versicherung über den Personenstand)
gerundet:
87,00 €

Vorbereitung von Beurkundungen in Erbsachen
(z.B. Antrag auf Erlangung eines Erbscheins, Antrag auf Erlangung eines Europäischen Nachlasszeugnisses)

gerundet:
246,00 €
Beurkundungen in Erbsachen
(z.B. Antrag auf Erlangung eines Erbscheins, Antrag auf Erlangung eines Europäischen Nachlasszeugnisses)
gerundet:
132,00 €

Die Gebühr wird sofort fällig und kann in bar oder mit Kreditkarte (Visa/Mastercard) gezahlt werden.

Aus technischen Gründen kommt es derzeit gelegentlich zu einem Ausfall der Kreditkartenzahlung. Wenn Sie sichergehen möchten, dass es nicht zu Verzögerungen kommt, bringen Sie den Betrag in bar und passend mit.

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