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Beispielsfälle: Ist eine Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung erforderlich?
Deutsche Mutter, französischer Vater: Eine Zustimmung der Mutter ist nötig
Eine deutsche Mutter bringt in Frankreich ein Kind zur Welt. Der französische Vater ist mit der Mutter nicht verheiratet und erkennt die Vaterschaft deshalb in Frankreich vor dem zuständigen Standesamt an.
Aus deutscher Sicht ist das Kind trotz der französischen Vaterschaftsanerkennung aktuell nur mit der Mutter verwandt und hat deshalb auch nur die deutsche Staatsangehörigkeit. Das deutsche Recht entscheidet also, ob eine Zustimmung erforderlich ist (vgl. Art. 23 EGBGB).
Das deutsche Recht sieht eine Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung vor (§ 1595 Abs. 1 BGB). Die Zustimmungserklärung der Mutter ist also erforderlich, damit die Vaterschaftsanerkennung auch im deutschen Rechtsbereich wirksam ist.
Deutscher Vater, französische Mutter: Eine Zustimmung der Mutter ist nicht nötig
Eine französische Mutter bringt in Frankreich ein Kind zur Welt. Der deutsche Vater ist mit der Mutter nicht verheiratet und erkennt die Vaterschaft deshalb in Frankreich vor dem zuständigen Standesamt an.
Bis abschließend geklärt ist, ob die Vaterschaftsanerkennung wirksam ist, ist das Kind nur mit der Mutter verwandt und hat deshalb ohne die Vaterschaftsanerkennung auch nur die französische Staatsangehörigkeit. Das französische Recht entscheidet also, ob eine Zustimmung erforderlich ist. Das französische Recht kennt die Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung nicht. Deshalb ist die Vaterschaftsanerkennung des deutschen Vaters in Frankreich auch ohne Zustimmung der Mutter für den deutschen Rechtsbereich wirksam.
Liegt eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Vaterschaftsanerkennung vor, erwirbt das Kind in der Regel automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung von einem deutschen Elternteil.