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Ausschlagung von Erbschaften in Deutschland
Wenn ein Erbe nicht angenommen wird, z.B. wegen Überschuldung, spricht man von einer Erbausschlagung.
Auschlagung - wie geht das?
Die Erbschaft kann ausgeschlagen werden
- durch Erklärung der Ausschlagung zur Niederschrift des mit dem Erbfall befassten Nachlassgerichtes oder falls der Ausschlagende einen Wohnsitz in Deutschland hat, beim Nachlassgericht dieses Bezirks, oder
- durch Einreichung einer Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht, bei der die Unterschrift beglaubigt wurde.
Unterschriftsbeglaubigung
Die Unterschrift kann durch eine deutsche Auslandsvertretung oder durch einen deutschen Honorarkonsul oder eine deutsche Honorarkonsulin beglaubigt werden. Hierfür müssen Sie persönlich erscheinen. Sollten Sie nicht bei einer der genannten deutschen Auslandsvertretungen vorsprechen können, klären Sie bitte vor Abgabe der Erklärung unmittelbar mit dem Nachlassgericht in Deutschland, ob eine von einem französischen Notariat vorgenommene Unterschriftsbeglaubigung ausreicht.
Welche Frist muss ich einhalten?
Die Erklärung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt hat) eingehen. Die Frist beträgt sechs Wochen. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder hat sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten, so beträgt die Frist sechs Monate.
Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung als Erbe. Bei einer Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beginnt die Frist frühestens mit der Eröffnung dieser Verfügung durch das Gericht.
Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen. Eine Erklärung der Annahme ist nach deutschem Recht nicht erforderlich. Die Erbschaftsannahme hat zur Folge, dass das gesamte Vermögen des Erblassers, also auch etwaige Schulden, auf die Erben übergeht.
Wie kann ich für meine Kinder ausschlagen?
Mit Ihrer eigenen Ausschlagung fällt die Erbschaft Ihren Abkömmlingen (Kindern, Enkeln,…) an. Volljährige Abkömmlinge müssen für sich selbst ausschlagen. Für eine minderjährige Person muss der gesetzliche Vertreter die Ausschlagung erklären. Dies sind in der Regel beide Eltern gemeinsam. Die Erklärung der Eltern bedarf unter Umständen der Genehmigung des Familiengerichts. Diese Genehmigung muss dem Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist vom gesetzlichen Vertreter vorgelegt werden.