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Sorgerecht
Sorgerecht für die Kinder, © ANP
Das Sorgerecht richtet sich aus deutscher wie französischer Sicht nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sofern das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hat, ist das französische Recht anzuwenden. Danach steht den nicht miteinander verheirateten Eltern gemäß Art. 372 des Code Civil gemeinsam die Ausübung der elterlichen Gewalt (autorité parentale) zu, wenn sie beide das Kind bis zur Vollendung seines ersten Lebensjahres anerkannt haben.
Wird die Abstammung des Kindes von einem Elternteil erst nach einem Jahr durch diesen Elternteil anerkannt oder gerichtlich festgestellt, bleibt der Elternteil, der die elterliche Sorge bereits zuvor innehatte, alleiniger Sorgeberechtigter. Durch gemeinsame Erklärung der Eltern vor dem französischen Tribunal judiciaire (bis zum 31.12.2019 Tribunal de Grande Instance) oder durch Beschluss des zuständigen französischen Familienrichters kann in diesen Fällen die gemeinsame elterliche Sorge erwirkt werden.