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Doppelte Staatsangehörigkeit

Auf dem Bild ist ein französischer neben einem deutschen Reisepass abgebildet.

Französischer und deutscher Reisepass (Symbolbild), © dpa

27.06.2024 - Artikel

Am 27.06.2024 ist das Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Dieser Artikel wurde dahingehend aktualisiert.

Allgemeine Information

Am 27.06.2024 tritt das Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz (StARModG) in Kraft. Ein zentraler Punkt der gesetzlichen Neuregelung ist die Ermöglichung der Mehrstaatigkeit. Wer künftig die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt und eingebürgert wird, muss seine Heimatstaatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben.

Auch fallen mit dem neuen Gesetz Tatbestände weg, die bislang zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führten. Da das Gesetz allerdings keine Rückwirkungsklauseln enthält, wird z.B. im Passantragsverfahren weiterhin geprüft, ob ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit in der Vergangenheit eingetreten ist. Deshalb werden die alten gesetzlichen Regelungen in diesem Artikel kurz erläutert. Bei Fragen im Einzelfall kontaktieren Sie gerne die für Ihren Wohnort zuständige Auslandsvertretung.

Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bildet die Fälle ab, mit denen die deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich am häufigsten befasst werden.

Doppelte Staatsangehörigkeit durch Geburt

Wer durch Geburt eine ausländische und gleichzeitig durch Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, besaß aus deutscher Sicht - früher wie heute - schon automatisch beide Staatsangehörigkeiten, ohne dass es einer besonderen Genehmigung dazu bedurft hätte. Betroffene Personen mussten sich aus deutscher Sicht in diesem Fall - zwei oder mehrere Staatsangehörigkeiten erworben durch Geburt - auch später nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden.

Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag

Bis zum Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetzes am 27.06.2024 war es unter bestimmten Umständen möglich, die deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren, weil eine andere Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag erworben worden war. Diese Möglichkeit ist mit Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetzes entfallen.

Da das Gesetz allerdings keine Rückwirkungsklausenln enthält, wird z.B. im Passantragsverfahren weiterhin geprüft, ob ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit in der Vergangenheit eingetreten ist. Deshalb werden die alten gesetzlichen Regelungen hier kurz erläutert:

Grundsätzlich verlor ein/e Deutsche/r die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er/sie auf eigenen Antrag die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erwarb, ohne dass eine schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit („Beibehaltungsgenehmigung“) vorlag. Seit dem 28.08.2007 trat dieser Verlust nicht mehr ein, wenn nach diesem Stichtag die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz erworben wurde. Eine Beibehaltungsgenehmigung war in dieser Konstellation nicht erforderlich, die deutsche Staatsangehörigkeit wurde neben der neu erworbenen automatisch weiter geführt.

Sofern eine andere Staatsangehörigkeit (außer EU/Schweiz) beantragt wurde, musste man vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung einholen. Dies galt z.B. für den Erwerb der monegassischen Staatsangehörigkeit, da Monaco nicht zur EU gehört.

Wurde die fremde Staatsangehörigkeit durch einen gesetzlichen Automatismus erworben, so trat auch damals kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein. Ein solcher Automatismus bestand z.B. für den Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem französischen Staatsangehörigen bis zum 09.01.1973.

Meldepflicht

Als deutsche/r Staatsangehöriger sind Sie verpflichtet, Ihre Passbehörde über den Erwerb einer zusätzlichen Staatsangehörigkeit zu informieren. Senden Sie daher eine Kopie Ihrer Einbürgerungsurkunde an die für Sie in Passangelegenheiten zuständige Auslandsvertretung oder legen Sie diese spätestens im Rahmen der nächsten Pass-/Personalausweisbeantragung dort vor. Wenn Sie noch in Deutschland gemeldet sind, ist die Passbehörde dort für Sie zuständig.


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