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Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

Auf dem Bild ist ein französischer neben einem deutschen Reisepass abgebildet.

Französischer und deutscher Reisepass (Symbolbild), © dpa

25.01.2024 - Artikel

Sie möchten als Deutsche/r die französische Staatsangehörigkeit beantragen und fragen sich nun, ob eine doppelte Staatsangehörigkeit zulässig ist? Hier finden Sie Hinweise, was zu beachten ist.

Erwerb einer Staatsangehörigkeit EU-Mitgliedstaat/Schweiz

Grundsätzlich verliert ein/e Deutsche/r die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er/sie auf Antrag die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erwirbt, ohne dass eine schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit („Beibehaltungsgenehmigung“) vorliegt.

Seit dem 28.08.2007 tritt dieser Verlust nicht mehr ein, wenn nach diesem Stichtag die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz erworben wird. Eine Beibehaltungsgenehmigung ist in dieser Konstellation nicht erforderlich, die deutsche Staatsangehörigkeit wird neben der neu erworbenen automatisch weiter geführt.

Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit als EU/Schweiz

Sofern Sie eine andere Staatsangehörigkeit (außer EU/Schweiz) beantragen möchten, müssen Sie vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung einholen. Dies gilt z.B. für den Erwerb der monegassischen Staatsangehörigkeit, da Monaco nicht zur EU gehört.

Welche Unterlagen zur Beantragung der Beibehaltungsgenehmigung vorgelegt werden müssen, erklärt das Bundesverwaltungsamt unter: Beibehaltungsgenehmigung

Wenn Sie an einer Antragstellung interessiert sind, wenden Sie sich bitte (abhängig von Ihrem Wohnort) an die Botschaft Paris (wenn Ihr Wohnort im Amtsbezirk der Botschaft Paris, des Generalkonsulats Bordeaux oder des Generalkonsulats Straßburg liegt) oder das Generalkonsulat Marseille (wenn Ihr Wohnort im Amtsbezirk des Generalkonsulats Marseille oder des Generalkonsulats Lyon liegt):
Kontaktformular Botschaft Paris
Kontaktformular Generalkonsulat Marseille

Meldepflicht

Als deutsche/r Staatsangehöriger sind Sie verpflichtet, Ihre Passbehörde über den Erwerb einer zusätzlichen Staatsangehörigkeit zu informieren. Senden Sie daher eine Kopie Ihrer Einbürgerungsurkunde an die für Sie in Passangelegenheiten zuständige Auslandsvertretung oder legen Sie diese spätestens im Rahmen der nächsten Pass-/Personalausweisbeantragung dort vor. Wenn Sie noch in Deutschland gemeldet sind, ist die Passbehörde dort für Sie zuständig.

Doppelte Staatsangehörigkeit durch Geburt

Wer durch Geburt eine ausländische und gleichzeitig durch Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, besitzt automatisch beide Staatsangehörigkeiten, ohne dass es eines Antrags auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung bedarf. Betroffene Personen müssen sich in diesem Fall - zwei oder mehrere Staatsangehörigkeiten erworben durch Geburt - auch später nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden.


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