Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Anerkennung einer ausländischen Scheidung

Scheidung

Scheidung © dpa Themendienst

07.02.2025 - Artikel

Eine Scheidung, die im Ausland erfolgt ist, ist für den deutschen Rechtsbereich nicht immer automatisch wirksam. Hier finden Sie Informationen zur Anerkennung von ausländischen Entscheidungen in Ehesachen.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Gerichtsurteile und vergleichbare Hoheitsakte unmittelbare Rechtswirkungen grundsätzlich nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Gerichtsurteile anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist. Auch eine Scheidung ist somit zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgte.

Kümmert man sich nach einer Scheidung im Ausland also nicht weiter, gilt für den deutschen Rechtsbereich die im Ausland geschiedene Ehe mitunter noch als weiterhin bestehend, d.h. die Ehegatten werden - bis zur Anerkennung der ausländischen Scheidung - in den deutschen Personenstandsbüchern oder Melderegistern weiterhin als verheiratet geführt. Eine erneute Eheschließung in Deutschland wäre wegen des Verbots der Doppelehe nicht möglich.

Oft stellt sich die Frage nach der Anerkennung einer ausländischen Scheidung also erst dann, wenn man einen vor der Ehe geführten Namen wieder annehmen möchte oder man - sei es im Ausland oder in Deutschland - erneut heiraten möchte.

Im folgenden haben wir zu verschiedenen Konstellationen aufgeführt, ob ein formelles Anerkennungsverfahren nötig ist oder nicht (z.B. wegen europäischer Regelungen). Bei den Ausführungen handelt es sich um allgemeine Hinweise zu Ihrer ersten Information. Diese können keine professionelle Rechtsberatung ersetzen. Sofern Sie eine ausführliche rechtliche Beratung im Einzelfall wünschen, wenden Sie sich an eine geeignete Rechtsanwaltskanzlei. Eine Liste deutschsprachiger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Frankreich finden Sie hier: Listen von Anwält(inn)en, Notar(inn)en, Ärzt(inn)en und Übersetzer(inne)n in Frankreich

nach oben