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Anerkennung einer ausländischen Scheidung

Scheidung

Scheidung, © dpa Themendienst

01.08.2017 - Artikel

Hier finden Sie weitere Informationen zu administrativen Schritten, die nach Ihrer Scheidung zu veranlassen sind.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Gerichtsurteile und vergleichbare Hoheitsakte unmittelbare Rechtswirkungen grundsätzlich nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Hoheitsakte anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist. Auch die Lösung des Ehebandes („Ehescheidung“) ist somit zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgte.

Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland geschiedene Ehe weiterhin als bestehend, d.h. die Ehegatten werden - bis zur Anerkennung der ausländischen Scheidung - in den deutschen Personenstandsbüchern oder Melderegistern als verheiratet geführt (sog. „hinkende Ehe“). Eine erneute Eheschließung in Deutschland wäre daher wegen des Verbots der Doppelehe nicht möglich. Die ausländische Entscheidung wird erst nach Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung für den deutschen Rechtsbereich wirksam.

Allerdings gilt innerhalb der EU die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 („Brüssel IIa-VO“ oder „EU-EheVO“).

Danach werden Entscheidungen in Ehesachen (z.B. Scheidung), die in einem der EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark), also z.B. in Frankreich, nach dem 01.03.2001 bzw. nach dem 01.03.2005 ergangen sind, in den anderen Mitgliedstaaten regelmäßig anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen förmlichen Anerkennungsverfahrens bedarf.

Wurde das Scheidungsverfahren nach dem 01.03.2005 in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (außer Dänemark) also z.B. in Frankreich eingeleitet, wird die Entscheidung gem. Art. 21 der oben genannten Verordnung ohne Weiteres anerkannt. Gleiches gilt für Verfahren, die nach dem 01.03.2001 eingeleitet wurden und vor dem 01.03.2005 mit einer rechtskräftigen Entscheidung abgeschlossen wurden (Art. 64 Abs. 3 EU-EheVO).

Als Nachweis der Scheidung dient hierbei die einheitliche Bescheinigung gemäß Art. 33 der Verordnung (EG) 1347/2000 (Scheidung nach dem 01.03.2001) bzw. gemäß Art. 39 der Verordnung (EG) 2201/2003 (Scheidung nach dem 01.03.2005), die vom jeweiligen Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, ausgestellt wird und nicht übersetzt werden muss. Ein Muster dieser Bescheinigung finden Sie im Kasten „Downloads“ am Ende dieser Website.

Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist dann nicht erforderlich, wenn bei der ausländischen Entscheidung eine Stelle des Staates mitgewirkt hat, dem beide Ehegatten ausschließlich (also keine doppelte Staatsangehörigkeit) zur Zeit der Entscheidung angehört haben (sog. Heimatstaatenentscheidung), und keiner der Ehegatten zur Zeit der Scheidung einem anderen Personalstatut unterstand (z.B. als heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling).

Im Einzelfall ist es möglich, auch Scheidungen, deren Verfahren nach dem 01.03.2003 eingeleitet aber erst nach dem 01.03.2005 entschieden wurde, unter bestimmten Gesichtspunkten automatisch anzuerkennen. Im Regelfall müssen diese jedoch förmlich anerkannt werden. Wenden Sie sich in einem solchen Fall zur ausführlichen rechtlichen Beratung an eine spezialisierte Rechtsanwältin oder einen spezialisierten Rechtsanwalt. Eine Liste deutschsprachiger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in Frankreich finden Sie auf unserer Website.

Seit dem 01.01.2017 kann in Frankreich eine Ehe einvernehmlich außergerichtlich geschieden werden („divorce par consentement mutuel“).
Eine solche außergerichtliche („privatrechtliche“) Scheidung kennt das deutsche Recht nicht. Da einer privatrechtlichen Scheidung keine Entscheidung eines Gerichts oder einer anderen staatlichen Stelle zugrunde liegt, stellen sich Fragen bezüglich der Anerkennung in Deutschland.

Die Frage, ob eine solche Scheidung auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam ist, stellt sich in der Regel nicht isoliert, sondern anlässlich der Vornahme anderer personenstandsrechtlicher Amtshandlungen. Dies können zum Beispiel die Wiederannahme eines vor der Ehe geführten Namens oder die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses zur erneuten Eheschließung sein. Wenn die Ehegatten bei Einleitung des Scheidungsverfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hatten, werden auch außergerichtliche Scheidungen aus Frankreich in der Praxis deutscher Standesämter zumeist anerkannt.

Lassen Sie sich zum Nachweis der in Frankreich außergerichtlich vorgenommenen Scheidung eine Bescheinigung gem. Art. 39 EU-EheVO von der französischen Notarin oder dem französischen Notar, die/der die Scheidungsvereinbarung entgegengenommen hat, ausstellen.

Problematisch könnte die Anerkennung einer solchen außergerichtlichen Scheidung oder Teilen davon jedoch sein, wenn minderjährige Kinder betroffen sind. Das deutsche Recht verlangt zum Schutz des Kindeswohles regelmäßig eine richterliche Anhörung der Kinder, die jedoch bei einer außergerichtlichen Scheidung in der Regel nicht stattgefunden hat.

Die Verwaltungspraxis der deutschen Standesämter zur Anerkennung französischer außergerichtlicher Scheidungen ist uneinheitlich. Ebenso bestehen in Deutschland unterschiedliche Ansichten in der Literatur. Der Diskussionsprozess ist diesbezüglich noch nicht abgeschlossen. Scheidungswillige sollten sich dessen bewusst sein. In Zweifelsfällen kann die gerichtliche Scheidung in Frankreich gewählt werden, die in Deutschland anerkannt wird.

Die obigen Aussagen beruhen auf den praktischen Erfahrungen der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich in den zurückliegenden Jahren. Sie sind zur Information und als Hilfestellung gedacht, können aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit erheben.

Ehescheidungen aus Drittstaaten (nicht Mitgliedstaaten der EU) und Dänemark müssen in der Regel förmlich anerkannt werden.
Mit einigen Staaten bestehen bilaterale oder multilaterale Übereinkommen zur erleichterten gegenseitigen Anerkennung von Scheidungsbeschlüssen. Informieren Sie sich diesbezüglich am besten bei der deutschen Auslandsvertretung im Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist.
Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist dann nicht erforderlich, wenn bei der ausländischen Entscheidung eine Stelle des Staates mitgewirkt hat, dem beide Ehegatten ausschließlich (also keine doppelte Staatsangehörigkeit) zur Zeit der Entscheidung angehört haben (sog. Heimatstaatenentscheidung).

Scheidungen, die vor dem 01.03.2001 in der EU (außer Dänemark), also zum Beispiel Frankreich ausgesprochen wurden, müssen auf Antrag von der zuständigen Landesjustizverwaltung förmlich anerkannt werden, bevor sie für den deutschen Rechtsbereich wirksam werden. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Punkt e).

Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist dann nicht erforderlich, wenn bei der ausländischen Entscheidung eine Stelle des Staates mitgewirkt hat, dem beide Ehegatten ausschließlich (also keine doppelte Staatsangehörigkeit) zum Zeitpunkt der Entscheidung angehört haben (sog. Heimatstaatenentscheidung), und keiner der Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung einem anderen Personalstatut unterstand (z.B. als heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling).

Jedoch werden manche Verfahren welche, vor dem 01.03.2001 begonnen wurden, und vor dem 01.03.2005 abgeschlossen wurden, unter bestimmten Gesichtspunkten ebenfalls unproblematisch anerkannt.
Wenden Sie sich in einem solchen Fall zur ausführlichen rechtlichen Beratung an eine spezialisierte Rechtsanwältin oder einen spezialisierten Rechtsanwalt. Eine Liste deutschsprachiger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in Frankreich können Sie unter anderem auf der Website der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich finden.

Die förmliche Anerkennung erfolgt auf Antrag gem. §107 FamFG durch die Justizverwaltung des örtlich zuständigen Bundeslandes. Erst wenn diesem Antrag durch Bescheid entsprochen worden ist, entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung.

Um herauszufinden ob eine förmliche Anerkennung durchzuführen ist, informieren Sie sich bitte in den Punkten a) bis d).

Neben den dort genannten Fällen ist ein förmliches Anerkennungsverfahren ebenfalls dann nicht erforderlich, wenn bei der ausländischen Entscheidung eine Stelle des Staates mitgewirkt hat, dem beide Ehegatten ausschließlich (also keine doppelte Staatsangehörigkeit) zum Zeitpunkt der Entscheidung angehört haben (sog. Heimatstaatenentscheidung) und keiner der Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung einem anderen Personalstatut unterstand (z.B. als heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling). Scheidungen, die durch den gemeinsamen Heimatstaat der Ehegatten ausgesprochen wurden, bedürfen daher grundsätzlich keiner gesonderten Anerkennung.

Es wird empfohlen, die förmliche Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils zum Beispiel vor Eingang einer neuen Ehe, sowie bei Wiederannahme des Geburtsnamens vorzunehmen. Örtlich zuständig ist die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in dem eine neue Ehe geschlossen werden soll. Die Adressen der Landesjustizverwaltungen finden Sie auch im Internet z.B. unter www.justiz.de.

Wenn beide Ehegatten sich gewöhnlich im Ausland aufhalten und eine neue Ehe im Ausland geschlossen werden soll, ist zuständig:

Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung
Salzburger Straße 21-25
10825 Berlin
Telefon: +49 (0) 30 / 9013-0
Fax: +49 (0) 30 / 9013-2000
E-Mail: poststelle@senjustva.berlin.de

Bei ständigem Aufenthalt in Frankreich kann der Antrag auch mit Hilfe der deutschen Auslandsvertretungen gestellt werden. Das Antragsformular finden Sie unter Punkt f).

Wenn Sie einen Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung stellen möchten, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Bitte berücksichtigen Sie, dass für die Anerkennungsentscheidung eine ausreichende Bearbeitungszeit vorgesehen werden sollte. Details kann die für die Anerkennung zuständige Behörde erteilen. Des Weiteren beachten Sie bitte auch, dass das Anerkennungsverfahren gebührenpflichtig ist (siehe Seite drei des Antrages).
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung.

Weitere Informationen

Nach Auflösung einer Ehe kann der verwitwete oder geschiedene deutsche Ehepartner den gemeinsam bestimmten Ehenamen weiterführen oder aber den Geburtsnamen oder den Namen, der bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt wurde, wieder annehmen.

Wiederannahme eines vor der Ehe geführten Namens/Geburtsnamens

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Folgen einer Eheschließung in Frankreich sowie zur Möglichkeit der Namensänderung nach der Eheschließung.

Eheschließung in Frankreich

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