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Eheschließung in Frankreich

Nach der Eheschließung

Nach der Eheschließung, © dpa

04.06.2020 - Artikel

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Folgen einer Eheschließung in Frankreich sowie zur Möglichkeit der Namensänderung nach der Eheschließung.

Herzlichen Glückwunsch zu Ihrer Eheschließung! Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Folgen einer Eheschließung in Frankreich sowie zur Möglichkeit der Namensänderung nach der Eheschließung.

Ihre in Frankreich geschlossene Ehe ist grundsätzlich auch ohne weiteres in Deutschland wirksam. Es bedarf keiner besonderen Anerkennung. Auch die französische Eheurkunde (auch Heiratsurkunde) können Sie als mehrsprachige Urkunde (extrait d’acte de mariage plurilingue, auch „internationale Urkunde“) direkt in Deutschland verwenden. Ebenso können Sie mit einer nur auf Französisch ausgestellten Urkunde verfahren, wenn Sie zusätzlich eine Übersetzung einer vereidigten Übersetzerin oder eines vereidigten Übersetzers hinzufügen. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite des Auswärtigen Amtes.
Zur freiwilligen Beurkundung der Eheschließung in einem deutschen Eheregister siehe bitte Punkt b.

Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Ordnungsgemäß ausgestellte französische Eheurkunden werden in Deutschland ohne weitere Förmlichkeit anerkannt. Sollten Sie in einem anderen Staat geheiratet haben, kann die nachträgliche Eintragung der Eheschließung in ein deutsches Eheregister jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das zuständige deutsche Standesamt nach Abschluss der Beurkundung eine deutsche Eheurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Eheurkunde entfielen somit.
Bitte wenden Sie sich in diesem Fall mit den in Punkt d) genannten Unterlagen an die für Ihren Wohnort zuständige Auslandsvertretung.
Die jeweilige Zuständigkeit können Sie unter Punkt e) überprüfen.

Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Erfolgt die Eheschließung nicht durch einen deutschen Standesbeamten, ist im Einzelfall zu prüfen, ob bei der Eheschließung bereits ein Ehename nach deutschem Recht zustande gekommen ist. Vor französischen Behörden kann keine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Ehenamensbestimmung erfolgen, da das französische Recht keine Namensänderung durch Eheschließung kennt. Der französische „nom d’usage“ führt nicht zu einer Änderung des Namens, sondern räumt den jeweiligen Ehegatten lediglich ein Recht zum Gebrauch eines anderen Namens als des eigenen ein. Sie können eine Namenserklärung, die zur Änderung des Namens führen kann, aber jederzeit nachholen. Das deutsche Namensrecht bietet für den deutschen Ehegatten folgende Möglichkeiten (Bitte beachten Sie, dass die jeweiligen Rechtsfolgen sich nur auf den/die deutschen Ehegatten/in auswirken):

  1. Es wird keine Erklärung abgegeben: Jeder Ehegatte behält den Namen, den er zum Zeitpunkt der Eheschließung führt.
  2. Sie bestimmen den Namen eines Ehegatten als Ehenamen: Der Name des Ehegatten, der nicht Ehename wird, ändert sich in den Ehenamen. Im Reisepass steht zukünftig: Ehename, geb. Geburtsname
  3. Einer der Ehegatten möchte einen sogenannten „Doppelnamen“ führen: Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen Geburtsnamen oder den Namen, den er zum Zeitpunkt der Eheschließung führt, voranstellen oder hinten anfügen. Im Reisepass steht zukünftig: Ehename-aktueller Name oder aktueller Name-Ehename, geb. Geburtsname. Es handelt sich allerdings nicht um einen Doppelnamen, sondern nur um eine Anfügung eines anderen Namens an den gemeinsamen Ehenamen.

Die Namenserklärung können Sie jederzeit (solange die Ehe fortbesteht) bei einem deutschen Standesamt, bei einer deutschen Auslandsvertretung oder einer deutschen Honorarkonsulin oder einem deutschen Honorarkonsul abgeben. Die Namenserklärung muss unbedingt von beiden Ehegatten unterschrieben werden. Damit die Namenserklärung wirksam wird, muss sie dem zuständigen deutschen Standesamt zugehen. Die Auslandsvertretung beglaubigt Ihre Unterschriften unter der Erklärung und beglaubigt Kopien von Ihren originalen Unterlagen. Anschließend leitet sie die Erklärung mit Anlagen an das deutsche Standesamt weiter. Für die Abgabe der Erklärung ist unbedingt eine Terminvereinbarung erforderlich. Die Namenserklärung ist, solange wie die Ehe besteht, unwiderruflich. Der geänderte Name kann erst wieder nach Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod geändert werden.

Der Umfang der notwendigen Dokumente ist für die Nachbeurkundung der Eheschließung im deutschen Eheregister und für eine Namenserklärung gleich. Alle erforderlichen Dokumente und Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Kopie (mit originalem Beglaubigungsvermerk einer deutschen Stelle) bei Ihrem Termin vorzulegen. Fremdsprachige Urkunden müssen von einer vereidigten Übersetzerin oder einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzt werden. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden können auch auf mehrsprachigen Vordrucken ausgestellt werden. Eine Übersetzung entfiele insoweit. Auf unserer Internetseite finden Sie Informationen zur Beschaffung von Personenstandsurkunden aus Frankreich und Deutschland.

  • Ihre Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunden beider Ehegatten
  • gültiges Ausweisdokument beider Ehegatten
  • Wohnsitznachweis (z.B. Strom- oder Telefonrechnung) für Frankreich
  • Angaben zum aktuellen oder letzten Wohnsitz in Deutschland der betreffenden oder antragstellenden Person(en) (z.B. Abmeldebescheinigung oder Meldebescheinigung)
  • bei Kindern, die in der Ehe geboren wurden: mehrsprachige Geburtsurkunde(n) des/der Kindes/r, für Kinder die vor der Ehe geboren wurden, beachten Sie bitte unsere Seite für die Namensführung von Kindern nicht verheirateter Eltern.
  • Ggf. ist die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war:
    • beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
    • ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen, z.B. Eheurkunden, Sterbeurkunden, Scheidungsurteile (ggf. mit Anerkennungsvermerk durch die zuständige Behörde)

Abhängig vom Einzelfall kann die Vorlage weiterer Dokumente notwendig sein.

Um herauszufinden welche Auslandsvertretung für Ihren Wohnsitz zuständig ist konsultieren Sie bitte den Konsularfinder.
Das zuständige Standesamt für die Entgegennahme Ihrer Namenserklärung befindet sich an dem Ort, wo das Eheregister zu Ihrer Ehe geführt wird (bei Eheschließung in Deutschland). Wurde die Ehe nicht in Deutschland geschlossen, ist das Standesamt am aktuellen oder letzten Wohnsitz einer der Ehegatten in Deutschland zuständig.
Für den Antrag auf Beurkundung einer Eheschließung im Ausland ist ebenfalls das Standesamt am aktuellen oder letzten Wohnsitz in Deutschland einer der beiden Ehegatten zuständig. Ergibt sich hieraus keine Zuständigkeit, ist in beiden Fällen das Standesamt I in Berlin zuständig.

Gebühren bei der zuständigen Auslandsvertretung in Frankreich:
Es fallen Gebühren für die Unterschriftsbeglaubigung und ggfs. für Kopiebeglaubigungen an.

Unterschriftsbeglaubigung auf einem Antrag auf Nachbeurkundung der Eheschließung inklusive Namenserklärung
80,00 €
Unterschriftsbeglaubigungen auf einem Antrag auf Nachbeurkundung der Eheschließung ohne Namenserklärung
57,00 €

Die Gebühren für Kopiebeglaubigungen werden mit regional variierenden Festgebühren abgerechnet. Daher ergeben sich teilweise unterschiedliche Gebühren
für die verschiedenen deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich.

Kopiebeglaubigung an der Botschaft Paris (pro Schriftstück, unabhängig von der Seitenzahl)
Wird die Kopiebeglaubigung verschiedener Dokumente für eine andere Amtshandlung benötigt (z.B. für einen Antrag auf Nachbeurkundung einer Eheschließung), so fällt die Gebühr nur einmal an.

28,00 €
Kopiebeglaubigungen an den Generalkonsulaten Marseille, Lyon, Straßburg oder Bordeaux (pro Schriftstück, unabhängig von der Seitenzahl)
Wird die Kopiebeglaubigung verschiedener Dokumente für eine andere gebührenpflichtige Amtshandlung benötigt (z.B. für einen Antrag auf Nachbeurkundung einer Eheschließung), so fällt die Gebühr nur einmal an.
32,00 €

Die Gebühren sind sofort zu entrichten. Sie können bar oder mit Kreditkarte bezahlen.

Gebühren beim deutschen Standesamt:
Die verschiedenen Standesämter haben verschiedene Gebührenordnungen. Die unten aufgeführten Beträge stellen daher nur eine ungefähre Orientierung dar:

Entgegennahme einer Ehenamenserklärung
meist gebührenfrei
Ausstellung einer Bescheinigung über die Wirksamkeit einer Namenserklärung
10,00 bis 15,00 €
Beurkundung der Eheschließung
40,00 bis 300,00 €
Ausstellung einer Eheurkunde
10,00 bis 15,00 €

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