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PACS (Pacte civil de solidarité)

Unterlagen Pact civil de solidarité (PACS) vor einem Rathaus

Unterlagen „Pact civil de solidarité (PACS)“ vor einem Rathaus, © MAXPPP

01.08.2024 - Artikel

Im französischen Recht ist der PACS ein Vertrag, der zwischen zwei volljährigen natürlichen Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts geschlossen wird, um ihr gemeinsames Leben zu organisieren.

Im französischen Recht ist der PACS ein Vertrag, der zwischen zwei volljährigen natürlichen Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts geschlossen wird, um ihr gemeinsames Leben zu organisieren. Ein PACS kann von jeder Person, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, geschlossen werden.

Alle Informationen darüber, wie genau Sie in Ihrem Einzelfall einen PACS eingehen können, erhalten Sie von den französischen Stellen. Die deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich können keine Fragen zu den Voraussetzungen für einen PACS beantworten. Auch können sie keine Bescheinigungen (z.B.certificat de célibat“, „certificat de coutume“) ausstellen oder eidesstattliche Versicherungen beurkunden.

Allgemeine Informationen über das übliche Verfahren und Hinweise für deutsche Staatsangehörige haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt. Sie beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich, für Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Welche Stelle ist zuständig?

Die beiden Personen können sich an das zuständige Standesamt der Gemeinde ihres gemeinsamen Wohnsitzes wenden oder aber an einen Notar oder eine Notarin. Sie müssen gemeinsam und persönlich vorsprechen.

Damit die Urkundsperson bzw. der Notar prüfen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Erklärung über den PACS-Abschluss im Personenstandsregister eintragen werden kann, müssen in der Regel die folgenden Dokumente und Nachweise vorgelegt werden:

  • Vereinbarung zur Organisation des gemeinsamen Lebens
  • Eidesstattliche Versicherung, dass die Partner nicht miteinander verwandt oder verschwägert sind
  • Eidesstattliche Versicherung über den gemeinsamen Wohnsitz
  • aktuelle beglaubigte Abschrift des Auszugs aus dem Geburtenregister
  • Identitätsnachweis
  • Nachweis der Ledigkeit
  • Nachweis der Geschäftsfähigkeit
  • ggfs. Nachweis über das Nichtbestehen eines PACS

Vereinbarung

Die Vereinbarung über die Organisation des gemeinsamen Lebens muss in französischer Sprache verfasst sein und kann in Form einer notariellen Urkunde oder einer privatschriftlichen Urkunde errichtet werden. Ohne diese Vereinbarung kann der Urkundsbeamte den PACS nicht eintragen. Die Vereinbarung kann nicht bei einer deutschen Auslandsvertretung beurkundet werden.

Keine Verwandtschaft oder Schwägerschaft

Ein PACS zwischen verwandten oder verschwägerten Personen (Eltern und Kinder, Großeltern und Enkelkinder, Bruder und Schwester, Brüder, Schwestern, Tante und Neffe oder Tante und Nichte, Onkel und Neffe oder Onkel und Nichte usw.) ist verboten. Die künftigen Partner versichern eidesstattlich, dass sie miteinander nicht verwandt oder verschwägert sind. Die eidesstattliche Versicherung kann nicht bei einer deutschen Auslandsvertretung beurkundet werden.

Gemeinsamer Wohnsitz

Die künftigen Partner müssen eine gemeinsame eidesstattliche Versicherung über ihren gemeinsamen Wohnsitz abgeben. Die eidesstattliche Versicherung kann nicht bei einer deutschen Auslandsvertretung beurkundet werden.

Geburtsurkunden

Anhand der Geburtsurkunden kann der Urkundsbeamte/Notar prüfen, ob die künftigen Partner volljährig sind oder nicht. Nach deutschem Recht tritt die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Bestätigung über die Volljährigkeit von deutschen Staatsangehörigen kann von den deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich nicht ausgestellt werden.

Wenn der Partner bzw. die Partnerin mit deutscher Staatsangehörigkeit in Frankreich geboren wurde, darf die vorzulegende Geburtsurkunde („copie intégrale d'acte de naissance“ oder „extrait d'acte de naissance avec filiation“) nicht älter als drei Monate sein. Ein Nachweis über das Nichtbestehen eines PACS muss in diesem Fall nicht vorgelegt werden, da dieser in der französischen Geburtsurkunde vermerkt wäre.

Ist der Partner bzw. die Partnerin mit deutscher Staatsangehörigkeit in Deutschland geboren, muss in der Regel ein Auszug aus dem deutschen Geburtenregister vorgelegt werden. Der Auszug oder die beglaubigte Kopie davon darf nicht älter als sechs Monate sein und ist beim deutschen Standesamt des Geburtsortes erhältlich. Die Urkunde sollte durch einen vereidigten Übersetzer oder eine vereidigte Übersetzerin in die französische Sprache übersetzt werden. Eine Legalisation oder Apostille ist nicht erforderlich.

Identitätsnachweis

Der Urkundsbeamte muss sich der Identität der künftigen Partner vergewissern. Jeder Partner hat einen Identitätsnachweis im Original vorzulegen. Hierbei handelt es sich um ein offizielles, von einer Behörde ausgestelltes Dokument, das Name, Vorname(n), Geburtsdatum und -ort, Lichtbild und Unterschrift des Inhabers, Angaben zur ausstellenden Behörde sowie Ausstellungstag und -ort enthält.

Ledigkeit

Eine Person, die bereits in einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft gebunden ist, kann keinen PACS abschließen. Es muss also ein Nachweis erbracht werden, dass dies nicht der Fall ist.

Ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis, ausgestellt vom zuständigen deutschen Standesamt, wird ausschließlich für die Eheschließung von deutschen Staatsangehörigen ausgestellt, nicht aber für einen PACS. Abhängig davon, ob der Partner mit deutscher Geburtsurkunde zum Zeitpunkt des Abschlusses eines PACS in Deutschland wohnhaft ist oder nicht, muss er zum Nachweis der Ledigkeit eines der folgenden Dokumente vorlegen:

  • Deutscher Partner bzw. deutsche Partnerin mit Wohnsitz in Deutschland
    Beim zuständigen Einwohnermeldeamt kann eine erweiterte Meldebescheinigung mit Angaben zum Familienstand beantragt werden. Diese Bescheinigung gibt den Familienstand der Person an, der am Tag der Beantragung im deutschen Melderegister eingetragen ist. Sie darf in der Regel höchstens drei Monate alt sein und muss von einer vereidigten Fachperson ins Französische übersetzt werden: Übersetzungen
  • Deutscher Partner bzw. deutsche Partnerin mit Wohnsitz in Frankreich
    Die Person kann ihre Ledigkeit nur durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor dem französischen Urkundsbeamten/Notar nachweisen, mit der sie bestätigt, dass sie weder in Deutschland noch in irgendeinem anderen Land eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingegangen ist. Diese Versicherung an Eides Statt kann nicht von den deutschen Auslandsvertretungen aufgenommen werden.

Ein „Gesetzeszeugnis über das deutsche Eherecht“ (certificat de coutume) wird seit Inkrafttreten des Eheschließungsrechtsgesetzes am 01.07.1998 nicht mehr ausgestellt.

Wenn die betroffene Person schon einmal verheiratet war oder eine eingetragene Partnerschaft geschlossen hatte, muss sie den Nachweis über die Aufhebung oder Auflösung dieser Gemeinschaft erbringen (Sterbeurkunde des Ehepartners/der Ehepartnerin, Ehescheidungs- oder Aufhebungsurteil mit Übersetzung ins Französische).

Geschäftsfähigkeit

Welcher Nachweis gefordert wird, hängt davon ab, ob der Betroffene seinen Wohnsitz in Deutschland hat oder nicht.

  • Deutscher Partner bzw. deutsche Partnerin mit Wohnsitz in Deutschland
    In Deutschland gibt es kein zentrales Register, in dem nicht geschäftsfähige Volljährige erfasst sind. In deutschen Geburtsurkunden wird auch kein entsprechender Vermerk aufgenommen. Daher muss der künftige deutsche Partner gegenüber dem Urkundsbeamten/Notar eidesstattlich versichern, dass er nicht durch eine gerichtlich angeordnete Schutzmaßnahme in seiner Geschäftsfähigkeit (Betreuung, usw.) beschränkt ist. Die Abgabe einer solchen eidesstattlichen Versicherung ist an den deutschen Auslandsvertretungen nicht möglich, wenden Sie sich stattdessen an ein französisches Notariat.
  • Deutscher Partner bzw. deutsche Partnerin mit Wohnsitz in Frankreich
    Ein künftiger Partner, der seit mindestens einem Jahr in Frankreich wohnhaft ist, muss beim Zentralen Standesamt des französischen Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten (SCEC) eine Bescheinigung über das Nicht-Vorliegen einer Eintragung im Zivilregister („attestation d'absence d'inscription au répertoire civil“) anfordern. Dieses Register enthält Informationen über Gerichtsentscheidungen hinsichtlich Schutzmaßnahmen für gefährdete Volljährige (Betreuung usw.), die nicht über eine französische Geburtsurkunde verfügen. Der Antrag kann formlos gestellt werden.

Kein weiterer PACS

Die künftigen Partner können keinen PACS abschließen, wenn einer von ihnen durch einen nicht aufgelösten PACS gebunden ist. Deswegen muss sich ein ausländischer künftiger Partner, der keine französische Geburtsurkunde besitzt, beim Zentralen Standesamt des französischen Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten (SCEC) eine Bescheinigung über das Nicht-Bestehen eines PACS („certificat de non-PACS“) ausstellen lassen. Die Beantragung einer solchen Bescheinigung ist online oder per Post möglich. Die Bescheinigung darf in der Regel nicht älter als drei Monate alt sein.

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