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Ermessenseinbürgerung

Grundsätzlich sieht das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht Einbürgerungen für diejenigen Ausländer vor, die im Bundesgebiet auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ausländer, die im Ausland wohnhaft sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen eingebürgert werden.
Ein Anspruch besteht nur bei Einbürgerungen gemäß Art. 116 II des Grundgesetzes. Die Entscheidung über alle anderen Einbürgerungsanträge liegt im Ermessen der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde, dem Bundesverwaltungsamt in Köln.
Für die nachfolgenden Fallkonstellationen bestehen erleichterte Einbürgerungsmöglichkeiten auch aus dem Ausland.
Bitte nehmen Sie - je nach Wohnort - Kontakt zur Botschaft Paris oder dem Generalkonsulat Marseille auf, wenn Sie einen entsprechenden Antrag stellen möchten.
Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Schweiz
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, weil Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaates oder der Schweiz vor dem 28.08.2007 auf Antrag erworben haben, ohne dass eine sogenannte Beibehaltungsgenehmigung vorlag, können Sie nach § 13 StAG Ihre Wiedereinbürgerung beantragen. Auch Ihre minderjährigen Kinder können mit eingebürgert werden.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen finden Sie auf nachstehendem Merkblatt des Bundesverwaltungsamts:
Formular Einbürgerungsantrag Personen ab 16 Jahre
Formular Einbürgerungsantrag Personen unter 16 Jahre
Einbürgerung von Kriegskindern
Bei den sogenannten französischen Kriegskindern handelt es sich um die nichtehelichen Kinder deutscher Wehrmachtssoldaten oder Angehöriger anderer deutscher Besatzungsverbände, die während des Zweiten Weltkrieges in Frankreich stationiert waren. Hier gibt es eine Sonderregelung, die die Einbürgerung unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht.
Französischer Kriegskinderverband „Coeurs sans frontières“
Französischer Kriegskinderverband „Amicale Nationale des Enfants de la Guerre“