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Anerkennung von Urkunden im deutsch-französischen Verhältnis
Französische und deutsche Flagge (Symbolbild), © Colourbox
Französische öffentliche Urkunden können in Deutschland ohne z.B. Apostille verwendet werden. Das gilt auch für die Verwendung deutscher Urkunden in Frankreich.
Gemäß Abkommen vom 13. September 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation (veröffentlicht im BGBl. 1975, Teil II vom 22. März 1975, S. 353), welches am 01. April 1975 in Kraft getreten ist, bedürfen öffentliche Urkunden, die in einem der beiden Staaten errichtet und mit amtlichen Siegel oder Stempel versehen sind, zum Gebrauch in dem anderen Staat keiner Legalisation, Apostille, Beglaubigung oder ähnlichen Förmlichkeit.
Das Abkommen findet auch Anwendung auf Übersetzungen, die von einem vereidigten Übersetzer in dem einen oder anderen Staat gefertigt sind (Art. 9 des Abkommens).
Ein inhaltsgleiches Merkblatt in deutscher und französischer Sprache zum Herunterladen und ggfs. zur Vorlage bei Behörden finden Sie hier: Anerkennung von Urkunden im deutsch-französischen Verhältnis