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Liste deutschsprachiger Rechtsanwälte, Notare und Berater in Steuerfragen
I. Haftungsausschluss:
Die folgenden Hinweise und die Benennung der Anwälte erfolgen unverbindlich und ohne Gewähr.
Der Mandant hat für alle Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit dem erteilten Mandat selbst aufzukommen.
II. Allgemeine Hinweise
Die französische Justiz gliedert sich – grob gesprochen und insoweit vergleichbar mit dem System in Deutschland – in die ordentliche Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafrecht) und die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Anders als in Deutschland unterscheidet das französische Zivilprozessrecht seit dem 01.01.2020 in erster Instanz nicht mehr zwischen Amts- (früher: Tribunal d’Instance) und Landgerichten (früher: Tribunal de Grande Instance). Stattdessen sind Klagen immer an den Tribunal judicaire zu richten. Der Tribunal de proximité erfüllt das Bedürfnis, bestimmte Rechtsstreitigkeiten möglichst ortsnah austragen zu können, ist jedoch als unselbstständiger Teil in den Tribunal judicaire eingegliedert.
1. Anwaltszwang
Anwaltszwang bedeutet, dass jede Prozesspartei (Kläger und Beklagter) verpflichtet ist, sich vor Gericht durch einen Anwalt vertreten zu lassen.
In Zivilverfahren besteht vor dem Tribunal judicaire prinzipiell Anwaltszwang. Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen, z. B. bei den meisten Klagen, die den Betrag von 10.000 € nicht übersteigen. Anwaltszwang besteht in aller Regel auch vor der Cour d’Appel (Berufungsgericht). Die Einzelheiten sind hier nicht erschöpfend darstellbar. Die Internetseiten der französischen Regierung geben weiterführende Hinweise in französischer und englischer Sprache.
Ein in Frankreich zugelassener Anwalt kann grundsätzlich vor allen Gerichten auftreten. Vor der Cour de Cassation (Kassationsgerichtshof für Revisionen) und dem Conseil d’État (Oberstes Verwaltungsgericht) können jedoch nur Anwälte auftreten, die eigens für das jeweilige Gericht zugelassen sind.
In Strafverfahren besteht meist nur bei schwereren Straftaten ein Anwaltszwang. Dies gilt etwa vor der Cour d’Assises (dem für schwere Verbrechen zuständigen Schwurgericht), die für einen Angeklagten ohne Verteidiger einen Pflichtverteidiger bestellen kann. Im Übrigen können sich Angeklagte wie Opfer selbst vertreten. Angeklagte können sich einen Verteidiger (avocat commis d’office) und Opfer einen Rechtsanwalt stellen lassen. Die Kosten für diese Rechtsvertretung trägt nur dann die Staatskasse, wenn ein Gericht zusätzlich einem Antrag auf Prozesskostenhilfe (aide juridictionnelle) stattgibt. Auch hierzu geben die Internetseiten der französischen Regierung Hinweise in französischer und englischer Sprache.
2. Kosten
Unter den Kosten des Rechtsstreits versteht man alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren anfallen.
Im Zivilprozess ist es nicht möglich, die Kosten eines Rechtsstreits im Voraus exakt zu berechnen, da diese von mehreren Faktoren abhängen, u.a. dem angerufenen Gericht, dem konkreten Verfahren, der Komplexität des Falls und der Frage, wer obsiegt. Die Kosten des Rechtsstreits (dépens de justice) trägt in Frankreich grundsätzlich die unterlegene Partei.
Davon sind aber insbesondere die Anwaltskosten ausgenommen (frais irrépétibles). Das bedeutet, dass jede Partei – egal, ob sie den Prozess gewinnt oder verliert – ihre eigenen Anwaltskosten selbst zu tragen hat. Artikel 700 der französischen Zivilprozessordnung sieht jedoch vor, dass jede Partei beantragen kann, dem Prozessgegner einen Teil des eigenen Anwaltshonorars aufzuerlegen (Honorarpauschale). Ob und in welcher Höhe dieser Antrag Erfolg hat, liegt im Ermessen des Richters. Die Erfahrung zeigt, dass die von den Gerichten zugesprochenen Honorarpauschalen weit unter den insgesamt anfallenden Honorarsummen liegen.
Anders als in Deutschland entsteht vor französischen Gerichten eine Zahlungspflicht in der Regel nicht schon durch die Anrufung, sondern erst durch den Gang des Verfahrens. Seit dem 01.01.2012 wird allerdings bereits für die Einlegung der Berufung eine Gerichtsgebühr von 225,- Euro erhoben (nicht bei Prozesskostenhilfe).
Die Kosten des Strafprozesses übernimmt grundsätzlich der französische Staat. Kommt es zu einer Verurteilung, muss ein volljähriger Straftäter jedoch eine Gebühr – je nach Gericht – zwischen derzeit 31,- und 527,- Euro bezahlen. Zudem gehören die Kosten für die Verteidigung zu den nicht erstattungsfähigen Kosten.
Das Anwaltshonorar wird bei der Beauftragung frei vereinbart (Pauschale oder üblicherweise nach einem Stundensatz). Es ist erlaubt, ein zusätzliches Erfolgshonorar zu vereinbaren. Dieses wird nach Abschluss des Mandats fällig, sollte aber nicht über 15 % liegen. Die Höhe des Anwaltshonorars darf sich nicht ausschließlich nach dem Ergebnis des Rechtsstreits richten. Eine dem deutschen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergleichbare Gebührenordnung für Rechtsanwälte gibt es in Frankreich nicht. Nach den französischen Berufsstandesregeln für Rechtsanwälte soll sich das Honorar an bestimmten Bemessungskriterien (wie z. B. dem Streitwert, der Komplexität der Sache, dem Bearbeitungsaufwand, etc.) orientieren.
Bei einem ersten Mandat erheben Rechtsanwälte normalerweise einen angemessenen Vorschuss, den sie ebenfalls nach den vorgenannten Kriterien festlegen. Seit August 2015 müssen Rechtsanwälte mit ihren Mandanten im Vorfeld eine schriftliche Vereinbarung (convention honoraire) schließen, in der sie Honorarfragen für die betreffende Angelegenheit schriftlich festhalten. Der Mindeststundensatz liegt derzeit bei ca. 200,- bis 250,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer (20 %). Höhere Honorare sind jedoch möglich. Von einigen Ausnahmen abgesehen fallen zudem vor den meisten Gerichten Kosten in Höhe von 13,- Euro für das sogenannte Plädierrecht (droit de plaidoirie) an.
Klagen, Gerichtsentscheidungen und Schriftsätze zwischen Anwälten stellen in der Regel Gerichtsvollzieher zu. Diese rechnen nach einer Gebührenordnung ab. Kosten für einen vom Gericht bestellten Sachverständigen muss zunächst die antragstellende Partei zahlen.
3. Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe bedeutet, dass die Staatskasse Kosten für einen Rechtsanwalt oder sonstige anfallende Kosten im Zusammenhang mit einem Verfahren übernimmt. Sie kann grundsätzlich jedem gewährt werden, der einen Rechtsstreit in Frankreich führt und nicht über ein gewisses Vermögen verfügt.
Die Höhe der Prozesskostenhilfe ist abhängig von den Einkünften und des Vermögens (u.a. auch Erbe) des Antragstellers; sie reicht von einer nur anteiligen bis zu einer vollständigen Übernahme. Die zuständige Prüfstelle legt die monatlichen Durchschnittseinkünfte des Vorjahres zu Grunde. Sie berücksichtigt bei ihrer Berechnung auch Familienmitglieder ohne eigenes Einkommen, die im Haushalt des Antragstellers leben. Im Falle einer nur anteiligen Kostenübernahme muss ein Rechtssuchender einen Eigenanteil der Anwaltskosten in Höhe von 25 % oder 55 % tragen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist an das jeweilige bureau d’aide juridictionnelle zu richten. Welches Bureau zuständig ist, richtet sich nach dem Gericht, welches mit dem Verfahren befasst ist oder befasst werden soll. Sofern der Antrag Erfolg hat, kann ein Antragsteller einen Anwalt wählen. In einigen Verfahren besteht Anwaltszwang (s.o.). Alternativ kann der Präsident der Anwaltskammer in Strafprozessen einen Pflichtverteidiger benennen.
Opfer von Gewaltverbrechen oder Terrorismus haben ohne Einkommensgrenzen Zugang zu Prozesskostenhilfe. Opfer von häuslicher Gewalt können in Notfällen unter vereinfachten Voraussetzungen vorläufige Prozesskostenhilfe erhalten. Weiterführende Informationen (Kostensimulation) und das Antragsformular stellt die französische Regierung auf ihren Internetseiten in französischer und englischer Sprache zur Verfügung.
Deutsche, die ihren Wohnsitz nicht in Frankreich haben, können ebenfalls Prozesskostenhilfe für in Frankreich zu führende Verfahren beantragen. Einen entsprechenden Antrag muss der Betroffene bei dem für seinen Wohnsitz in Deutschland zuständigen Amtsgericht stellen. Weitere Informationen sind hier verfügbar und hier. Erfahrungsgemäß dauert solch ein Verfahren mehrere Monate. Es ist deshalb ratsam, stattdessen einen französischen Anwalt vor Ort zu kontaktieren und ihm die Beantragung von aide juridictionnelle zu überlassen. Wichtig: Das jeweils zuständige bureau d’aide juridictionnelle kann einem Antragssteller im Wege der Prozesskostenhilfe nur einen Anwalt beiordnen, der vor dem Gericht des Rechtsstreits zugelassen ist.
4. Kostenlose Rechtsberatung
Kostenlose Rechtsberatung, die die Konsultierung eines Rechtsanwaltes in der Regel nicht ersetzen kann, bieten folgende Einrichtungen:
Maison de la Justice et du Droit (gibt es nicht in jedem Département)
Bürgermeisterämter in Bordeaux
CIDFF - Centres d'information sur les droits des femmes et des familles Gironde
CDAD – Conseil Départemental de l’accès au droit de la Gironde
Die Handelskammern (z. B. Chambre de commerce et d’industrie de Bordeaux, CCI Bordeaux Gironde)
Weitere Kontaktstellen hat die französische Regierung hier zusammengestellt.
Weitere nützliche Informationen und Adressen finden sich auf den Internetseiten der französischen Regierung unter http://www.justice.gouv.fr/ und unter https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/N19807
III. Avocats à la cour
(Bei französischen Gerichten zugelassene Anwälte, die auch in deutscher Sprache korrespondieren)
Von Deutschland aus wählen Sie bitte 0033 und dann die angegebene Rufnummer ohne die erste Null.
(Die mit * gekennzeichneten Anwaltskanzleien akzeptieren Referendare bzw. Praktikanten)
Hinweis: Auf der Webseite der deutsch-französischen Industrie- und Handelskammer (www.francoallemand.com) finden Sie ebenfalls deutschsprachige Rechtsanwälte sowie Wirtschaftsprüfer, Steuer- und Unternehmensberater. Klicken Sie einfach auf „Mitglieder“ und anschließend auf „Dienstleister-Suchmotor“