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Eheschließung in Frankreich

Nach der Eheschließung © dpa
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Folgen einer Eheschließung in Frankreich sowie zur Möglichkeit der Namensänderung nach der Eheschließung.
Herzlichen Glückwunsch zu Ihrer Entscheidung zu heiraten!
Um in Frankreich die Ehe zu schließen, sind einige vorbereitende Schritte notwendig. Die zuständige französische Mairie (entspricht dem Standesamt) verlangt von deutschen Staatsangehörigen in diesem Zusammenhang meist die folgenden Unterlagen:
- certificat de coutume
- certificat de capacité matrimonial (Ehefähigkeitszeugnis)
Das Certificat de coutume wird von deutscher Seite bereits seit 1999 nicht mehr ausgestellt und ist für den weiteren Vorgang dementsprechend auch nicht notwendig. Alle Informationen dazu finden Sie hier.
Das sogenannte Ehefähigkeitszeugnis beantragen Sie beim Standesamt Ihres letzten Wohnsitzes in Deutschland. Wenn Sie noch nie in Deutschland gelebt haben, ist das Standesamt I in Berlin für Sie zuständig. Alle weiteren Informationen bezüglich des Ehefähigkeitszeugnisses finden Sie hier.
Wenn Sie schon länger als sechs Monate in Frankreich bzw. im Ausland leben, kann es sein, dass für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses eine eidesstattliche Versicherung über den Personenstand notwendig ist. Diese kann auf Verlangen des zuständigen Standesamtes in den Räumlichkeiten der Botschaft Paris sowie im Generalkonsulat Marseille beurkundet werden. Alle weiteren Informationen finden Sie hier.
Alle weiteren relevanten Informationen für den Zeitpunkt ab der Eheschließung selbst finden Sie in den folgenden Unterpunkten:
Ihre in Frankreich geschlossene Ehe ist grundsätzlich auch ohne weiteres in Deutschland wirksam. Es bedarf keiner besonderen Anerkennung. Auch die französische Eheurkunde (auch Heiratsurkunde) können Sie als mehrsprachige Urkunde (extrait d’acte de mariage plurilingue, auch „internationale Urkunde“) direkt in Deutschland verwenden. Ebenso können Sie mit einer nur auf Französisch ausgestellten Urkunde verfahren, wenn Sie zusätzlich eine Übersetzung einer vereidigten Übersetzerin oder eines vereidigten Übersetzers hinzufügen. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite des Auswärtigen Amtes.
Zur freiwilligen Beurkundung der Eheschließung in einem deutschen Eheregister siehe bitte Punkt b.
Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Ordnungsgemäß ausgestellte französische Eheurkunden werden in Deutschland ohne weitere Förmlichkeit anerkannt. Sollten Sie in einem anderen Staat geheiratet haben, kann die nachträgliche Eintragung der Eheschließung in ein deutsches Eheregister jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das zuständige deutsche Standesamt nach Abschluss der Beurkundung eine deutsche Eheurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Eheurkunde entfielen somit.
Bitte wenden Sie sich in diesem Fall mit den in Punkt d) genannten Unterlagen an die für Ihren Wohnort zuständige Auslandsvertretung.
Die jeweilige Zuständigkeit können Sie unter Punkt e) überprüfen.
Wenn Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Frankreich heiraten, richtet sich die Namensführung in der Ehe nach französischem Recht.
Das französische Namensrecht kennt keine Namensänderung durch Eheschließung, sodass vor französischen Behörden keine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Ehenamensbestimmung erfolgen kann. Der französische „nom d’usage“ führt nicht zu einer Änderung des Namens eines deutschen Ehepartners.
Wenn jedoch der/die deutsche Ehegatte/in mit gewöhnlichem Aufenthalt in Frankreich, seinen/ihren Namen für den deutschen Rechtsbereich ändern möchte, so kann durch eine Rechtswahl- und Namenserklärung das deutsche Namensrecht gewählt werden. Wird keine Erklärung abgegeben, behält jeder Ehegatte den Namen, den er zum Zeitpunkt der Eheschließung führt.
Folgende Erklärungsmöglichkeiten stehen zur Wahl:
Ein Ehegatte nimmt den Namen des anderen Ehegatten an. Im Reisepass steht zukünftig: Ehename, geb. Geburtsname
Einer der Ehegatten fügt den Namen des anderen Ehegatten seinem Namen hinzu. Dieser kann voran- oder nachgestellt werden. Im Reisepass steht zukünftig: Ehename-aktueller Name oder aktueller Name-Ehename, geb. Geburtsname.
Wahl eines Doppelnamens aus beiden vorherigen Nachnamen. Die Reihenfolge kann selbst bestimmt werden. Ebenso kann der Doppelname mit oder ohne Bindestrich geführt werden. Der Doppelname darf maximal aus zwei Namen bestehen.
Beachten Sie hierzu:
Der Bundesverband der deutschen Standesbeamtinnen und -beamten e.V. (BDS) hat Namens-Konfiguratoren bereitgestellt, welche Wahlmöglichkeiten nach deutschem Recht bestehen.
Wer vor dem 01. Mai 2025 einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt hat, kann diesen von nun an einmalig ändern. Paare können entweder einen gemeinsamen Doppelnamen bestimmen oder den bisherigen Ehenamen widerrufen. Wer bei der Heirat noch keinen Ehenamen bestimmt hat, kann das jederzeit nachholen.
Die Ehenamenserklärung können Sie jederzeit bei einem deutschen Standesamt, bei einer deutschen Auslandsvertretung abgeben. Sie muss von beiden Ehegatten unterschrieben werden. Die Namenserklärung ist, solange die Ehe besteht, unwiderruflich. Der Name kann erst wieder nach Auflösung der Ehe geändert werden.
Für die Abgabe der Erklärung ist eine Terminvereinbarung erforderlich.
Der Umfang der notwendigen Dokumente ist für die Nachbeurkundung der Eheschließung im deutschen Eheregister und für eine Namenserklärung gleich. Alle erforderlichen Dokumente und Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Kopie (mit originalem Beglaubigungsvermerk einer deutschen Stelle) bei Ihrem Termin vorzulegen. Fremdsprachige Urkunden müssen von einer vereidigten Übersetzerin oder einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzt werden. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden können auch auf mehrsprachigen Vordrucken ausgestellt werden. Eine Übersetzung entfiele insoweit. Auf unserer Internetseite finden Sie Informationen zur Beschaffung von Personenstandsurkunden aus Frankreich und Deutschland.
- Ihre Heiratsurkunde
- Geburtsurkunden beider Ehegatten
- gültiges Ausweisdokument beider Ehegatten
- Wohnsitznachweis (z.B. Strom- oder Telefonrechnung) für Frankreich
- Angaben zum aktuellen oder letzten Wohnsitz in Deutschland der betreffenden oder antragstellenden Person(en) (z.B. Abmeldebescheinigung oder Meldebescheinigung)
- bei Kindern, die in der Ehe geboren wurden: mehrsprachige Geburtsurkunde(n) des/der Kindes/r, für Kinder die vor der Ehe geboren wurden, beachten Sie bitte unsere Seite für die Namensführung von Kindern nicht verheirateter Eltern.
- Ggf. ist die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war:
- beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
- ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen, z.B. Eheurkunden, Sterbeurkunden, Scheidungsurteile (ggf. mit Anerkennungsvermerk durch die zuständige Behörde)
Abhängig vom Einzelfall kann die Vorlage weiterer Dokumente notwendig sein.
Um herauszufinden welche Auslandsvertretung für Ihren Wohnsitz zuständig ist konsultieren Sie bitte den Konsularfinder.
Das zuständige Standesamt für die Entgegennahme Ihrer Namenserklärung befindet sich an dem Ort, wo das Eheregister zu Ihrer Ehe geführt wird (bei Eheschließung in Deutschland). Wurde die Ehe nicht in Deutschland geschlossen, ist das Standesamt am aktuellen oder letzten Wohnsitz einer der Ehegatten in Deutschland zuständig.
Für den Antrag auf Beurkundung einer Eheschließung im Ausland ist ebenfalls das Standesamt am aktuellen oder letzten Wohnsitz in Deutschland einer der beiden Ehegatten zuständig. Ergibt sich hieraus keine Zuständigkeit, ist in beiden Fällen das Standesamt I in Berlin zuständig.
Gebühren bei der zuständigen Auslandsvertretung in Frankreich:
Es fallen Gebühren für die Unterschriftsbeglaubigung und ggfs. für Kopiebeglaubigungen an.
Unterschriftsbeglaubigung auf einem Antrag auf Nachbeurkundung der Eheschließung inklusive Namenserklärung | 80,00 € |
Unterschriftsbeglaubigungen auf einem Antrag auf Nachbeurkundung der Eheschließung ohne Namenserklärung | 57,00 € |
Die Gebühren für Kopiebeglaubigungen werden mit regional variierenden Festgebühren abgerechnet. Daher ergeben sich teilweise unterschiedliche Gebühren
für die verschiedenen deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich.
Kopiebeglaubigung an der Botschaft Paris (pro Schriftstück, unabhängig von der Seitenzahl) | 28,00 € |
Kopiebeglaubigungen an den Generalkonsulaten Marseille, Lyon, Straßburg oder Bordeaux (pro Schriftstück, unabhängig von der Seitenzahl) Wird die Kopiebeglaubigung verschiedener Dokumente für eine andere gebührenpflichtige Amtshandlung benötigt (z.B. für einen Antrag auf Nachbeurkundung einer Eheschließung), so fällt die Gebühr nur einmal an. | 32,00 € |
Die Gebühren sind sofort zu entrichten. Sie können bar oder mit Kreditkarte bezahlen.
Gebühren beim deutschen Standesamt:
Die verschiedenen Standesämter haben verschiedene Gebührenordnungen. Die unten aufgeführten Beträge stellen daher nur eine ungefähre Orientierung dar:
Entgegennahme einer Ehenamenserklärung | meist gebührenfrei |
Ausstellung einer Bescheinigung über die Wirksamkeit einer Namenserklärung | 10,00 bis 15,00 € |
Beurkundung der Eheschließung | 40,00 bis 300,00 € |
Ausstellung einer Eheurkunde | 10,00 bis 15,00 € |