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Was versteht man unter dem „beschleunigten Fachkräfteverfahren“?

07.04.2022 - Artikel

Wenn Sie schon einen Arbeitgeber gefunden haben, können Sie ihn bevollmächtigen, für Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren gem. § 81a AufenthG bei der Ausländerbehörde an dem Ort, an dem Sie künftig arbeiten werden, zu beantragen.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist möglich bei:

  • Fachkräften mit Berufsausbildung
  • Fachkräften mit akademischer Ausbildung
  • Hochqualifizierten
  • Forscherinnen und Forschern/Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
  • Führungskräften
  • Berufsausbildung
  • Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Auf dem Bild ist eine Geschäftsfrau zu sehen, die arbeitet und auf ihre Armbanduhr blickt.
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (Symbolbild) © Colourbox

Die Ausländerbehörde berät Ihren Arbeitgeber und unterstützt ihn, die Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation zu beantragen. Sie holt zudem die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit müssen innerhalb bestimmter Fristen entscheiden. Die nötigen Entscheidungen werden daher in der Regel zügig getroffen.

Die Gebühr für dieses Verfahren beträgt 411,00 Euro. Hinzu kommen Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation. Wenn alle Voraussetzungen, die im Inland geprüft werden können, erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte Vorabzustimmung im beschleunigten Fachkräfteverfahren, die Ihr Arbeitgeber Ihnen zusendet. Sobald Sie diese Vorabzustimmung erhalten haben, können Sie bei der Auslandsvertretung einen Termin zur Beantragung des Visums buchen, der innerhalb von drei Wochen stattfinden muss.

Die Auslandsvertretung entscheidet maximal innerhalb drei weiterer Wochen über Ihren Visumantrag. Die Visumgebühr beträgt 75,00 Euro.


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