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Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 16 d AufenthG)
Fachkräfte in Deutschland © lizenzfrei
Wenn Sie für die Anerkennung Ihrer ausländischen beruflichen Qualifikation weitere Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland besuchen möchten, können Sie dafür ein Visum beantragen.
Wer braucht ein Visum?
Für Aufenthalte über drei Monate sind ausländische Staatsangehörige grundsätzlich visumpflichtig. Hiervon ausgenommen sind EU-Staatsangehörige (Europäische Union), Staatsangehörige des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum ) sowie Staatsangehörige der Schweiz.
Staatsangehörige der Staaten Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Republik Korea, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland können darüber hinaus einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise bei der in Deutschland zuständigen Ausländerbehörde einholen. Sie müssen vor Ihrem Umzug nach Deutschland kein Visum beantragen.
Für alle anderen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Frankreich gilt der Grundsatz: Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche muss vor der Einreise bei der Botschaft Paris beantragt werden.
Wie bekomme ich einen Termin zur Antragstellung?
Unter dem folgende Link können Sie sich gebührenfrei auf die Warteliste für einen Termin zur Visumantragstellung in der Botschaft Paris eintragen: Visastelle Termin-Warteliste
Welche Unterlagen muss ich vorlegen?
Bitte bereiten Sie die folgenden Antragsunterlagen vor:
- ein vollständiger und unterschriebener Ausdruck Ihres elektronisch ausgefüllten Visumantrags: VIDEX
Der elektronisch ausgefüllte Visumantrag beschleunigt die Bearbeitung in der Botschaft. Wenn Sie den Antrag nicht elektronisch ausfüllen können, finden Sie hier das Antragsformular zum Download:
Formular: Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums (in deutscher und englischer Sprache)
Formular: Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums (in deutscher und französischer Sprache)
Formular: Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums (in deutscher und arabischer Sprache) - ein aktuelles biometrische Passfotos: Foto-Mustertafel
- Ihren gültigen Reisepass im Original und eine Kopie der Datenseite
Der Pass muss mindestens zwei komplett freie Seiten haben. - Ihren gültigen französischen Aufenthaltstitel und eine Kopie
- Vom Arbeitgeber ausgefüllter und unterschriebener Vordruck: „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ mit Zusatzblatt A im Original und eine Kopie
- Bescheid der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle aus Deutschland über die Erforderlichkeit von Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder die Erteilung der Erlaubnis zur Berufsausübung, im Original und mit einer Kopie.
- falls im Defizitbescheid vorgesehen:
- Anmeldung für theoretische Lehrgänge, betriebliche Qualifizierungsmaßnahmen (mit Weiterbildungsplan) oder Prüfungsvorbereitungskurse im Original mit eine Kopie
- Anmeldung zur Kenntnisprüfung und ggfs. Anmeldung zum Vorbereitungskurs auf die Kenntnisprüfung im Original mit eine Kopie
- falls im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme ein Deutschsprachkurs vorgesehen ist: Anmeldebestätigung der Sprachschule mit Angabe der Anzahl der Wochenstunden des gebuchten Kurses (Intensivkurs mit mindestens 18 Stunden pro Woche) und Bestätigung der Zahlung der Kursgebühr im Original mit einer Kopie
- Qualifikationsnachweise z. B. Diplome, Zeugnisse, und Nachweis des Abschlusses im Original und mit einer Kopie
Der Nachweis muss in deutscher, englischer oder französischer Sprachversion vorgelegt werden. Urkunden in anderen Sprachen müssen von einem vereidigten Übersetzer oder einer vereidigten Übersetzerin ins Deutsche, Englische oder Französische übersetzt werden. Hinweise zu vereidigten Fachpersonen finden Sie hier: Übersetzungen
Urkunden aus vielen Staaten benötigen zur Verwendung in Deutschland eine Legalisation oder Apostille. Diese sollte bei Antragstellung bereits vorliegen, kann aber auch im Laufe des Antragsverfahrens nachgereicht werden. Informationen dazu finden Sie hier: Internationale Urkunden - Nachweis bereits vorhandener Deutschsprachkenntnisse im Original und eine KopieDas Sprachzeugnis muss auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der „Association of Language Testers in Europe“ (ALTE) beruhen. Dies trifft derzeit auf Zertifikate des Goethe-Instituts oder der telc GmbH zu, des Österreichischen Sprachdiploms (ÖSD) und des TestDaF-Instituts e.V. (in der Regel mind. A2, in Pflege- und Gesundheitsberufen mind. B1).
- Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel:
Für den Aufenthalt in Deutschland müssen pro Antragsteller monatlich mind. 941€ netto zur Verfügung stehen, wenn eine Entlohnung oder Vergütung durch die Ausbildungsstelle erfolgt. Der Nachweis über diese Mittel ist bei Antragstellung im Voraus zu erbringen. Falls nicht sofort nach Einreise ein Gehalt bezogen wird oder dieses unter 941€ netto pro Monat liegen sollte, muss der monatliche Fehlbetrag gesondert nachgewiesen werden, bspw. durch ein Sperrkonto. Im Falle der Selbstfinanzierung müssen pro Antragsteller monatlich mind. 941€ netto zur Verfügung stehen. - Nachweis über ausreichenden (gesetzlichen oder privaten) Krankenversicherungsschutz für Deutschland ab dem Zeitpunkt der Einreise. Während des laufenden Visumverfahrens ist auch ein Bestätigungsschreiben des Versicherungsunternehmens ausreichend, dass für den Fall der Visumerteilung ab Einreise ausreichender Krankenversicherungsschutz bestehen wird.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag nur bearbeitet werden kann, wenn Ihre Unterlagen am Tag der Antragstellung vollständig vorliegen. Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.
Gebühren und Auslagen
Die Bearbeitungsgebühr für ein nationales Visum zur Arbeitsaufnahme beträgt in den meisten Fällen 75,00 Euro. Die Gebühr ist bei Antragstellung in der Botschaft bar zu entrichten. Bitte bringen Sie den Betrag passend mit.
Die Bearbeitungsgebühr kann nicht erstattet werden, auch nicht bei abschlägiger Entscheidung über den Visumantrag.
Die Botschaft Paris weist ausdrücklich darauf hin, dass außer der oben genannten Bearbeitungsgebühr keine weiteren Gebühren anfallen (z.B. für die Terminvereinbarung). Lediglich Auslagen (z.B. für den Postversand Ihres visierten Passes nach Abschluss des Verfahrens) müssen vom Antragsteller/von der Antragstellerin übernommen werden.
Wann bekomme ich das Visum?
Die Botschaft Paris entscheidet über Ihren Antrag in der Regel innerhalb weniger Werktage ab dem Tag der Antragstellung. Bitte sehen Sie in dieser Zeit von Sachstandsanfragen ab.
Wir kontaktieren Sie, sobald die Bearbeitung Ihres Visumantrags abgeschlossen ist. Wenn Ihrem Antrag entsprochen wurde, teilen wir Ihnen per E-Mail mit, wann und wie Sie Ihren Pass einreichen können, um das Visum zu erhalten.
Falls Ihr Visumantrag abgelehnt wurde, kann das verschiedene Gründe haben. Wir nennen Ihnen diese Gründe in einem Ablehnungsbescheid. Sie können jederzeit einen neuen Antrag mit vollständigen, aussagekräftigen und überprüfbaren Unterlagen stellen.
Wie lange ist das Visum gültig?
Bei positiver Entscheidung wird ein Visum zur Einreise nach Deutschland mit einer Gültigkeit zwischen drei und zwölf Monaten (abhängig vom Visumtyp) ausgestellt. Ihr Visum weist Ihren vollständigen Namen, Ihre Passnummer und Ihr Foto aus. Angegeben ist die Anzahl der Aufenthaltstage und die Gültigkeitsdauer des Visums.
Datenschutz
Informationen gemäß Art. 13 und 14 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) zum Datenschutz im Visumantragsverfahren finden Sie hier: Informationen zum Datenschutz