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Wiederannahme eines vor der Ehe geführten Namens/Geburtsnamens

19.11.2021 - Artikel

Nach Auflösung einer Ehe kann der verwitwete oder geschiedene deutsche Ehepartner den gemeinsam bestimmten Ehenamen weiterführen oder aber den Geburtsnamen oder den Namen, der bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt wurde, wieder annehmen.

Namenserklärung

Durch die Abgabe einer Erklärung können Sie Ihren vor der Ehe geführten Namen wieder annehmen. Diese Namenserklärung können Sie jederzeit nach Auflösung der Ehe bei einem deutschen Standesamt, bei einer deutschen Auslandsvertretung oder bei einem deutschen Honorarkonsulat abgeben.

Damit die Namenserklärung wirksam wird, muss sie dem zuständigen deutschen Standesamt zugehen. Die Auslandsvertretung beglaubigt Ihre Unterschrift unter der Erklärung und beglaubigt Kopien von Ihren originalen Unterlagen. Anschließend leitet sie die Erklärung mit allen Anlagen an das zuständige deutsche Standesamt weiter.

Wo kann ich die Erklärung abgeben?

Bitte prüfen Sie über den Konsularfinder, welche Auslandsvertretung für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Für die Abgabe der Erklärung ist unbedingt eine Terminvereinbarung erforderlich.
Das zuständige deutsche Standesamt für die Entgegennahme Ihrer Namenserklärung befindet sich an dem Ort, an dem Ihre Ehe in Deutschland geschlossen wurde. Wurde die Ehe nicht in Deutschland geschlossen, ist das Standesamt am aktuellen oder letzten Wohnsitz der oder des Erklärenden in Deutschland zuständig. Ergibt sich hieraus keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin für die Entgegennahme der Namenserklärung zuständig.

Welche Unterlagen muss ich vorlegen?

  • Deutschen Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis)
  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde der Ehe, die aufgelöst wurde

    Nachweis zur Auflösung der Ehe:
  • bei Auflösung der Ehe durch Scheidung in Deutschland:
    Ausfertigung des Scheidungsurteils
  • bei Auflösung der Ehe durch Scheidung in Frankreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat: grundsätzlich Bescheinigung gem. Art. 39 EU-Eheverordnung
  • bei Auflösung der Ehe durch Scheidung in einem Drittstaat:
    Bitte beachten Sie die Hinweise zur Anerkennung ausländischer Ehescheidungen:
    Anerkennung ausländischer Ehescheidungen
  • bei Auflösung der Ehe durch Tod: Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners
  • Wohnsitznachweis für Frankreich (z.B. aktuelle Strom- oder Telefonrechnung)
  • Angaben zum aktuellen oder letzten Wohnsitz in Deutschland (z.B. Abmeldebescheinigung oder Meldebescheinigung)
  • Falls relevant: Bescheinigung über die Namensführung in der Ehe

Alle erforderlichen Dokumente und Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Kopie (mit originalem Beglaubigungsvermerk einer deutschen Stelle) bei Ihrem Termin vorzulegen.

Fremdsprachige Urkunden müssen von einer vereidigten Übersetzerin oder einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzt werden. Kontaktdaten zu entsprechenden Fachpersonen finden Sie hier: Übersetzerinnen und Übersetzer (deutsch/französisch)
Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden können in vielen Ländern auch auf mehrsprachigen Vordrucken ausgestellt werden. Eine Übersetzung entfiele insoweit.

Auf unserer Internetseite finden Sie Informationen zur Beschaffung von Personenstandsurkunden aus Frankreich und Deutschland

Welche Gebühren fallen an?

Für die nötige Unterschriftsbeglaubigung und Kopiebeglaubigung fallen an der Auslandsvertretung Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts (AABGebV).
Die Gebühren für Beglaubigungen werden größtenteils mit regional variierenden Festgebühren abgerechnet. Daher ergeben sich teilweise unterschiedliche Gebühren für die verschiedenen deutschen Auslandsvertretungen und Honorarkonsulate in Frankreich.

Unterschriftsbeglaubigung in Angelegenheiten der Namensführung (z.B. im Rahmen einer Geburtsanzeige)
80,00 €

Kopiebeglaubigung an der Botschaft Paris (pro Schriftstück, unabhängig von der Seitenzahl)
Wird die Kopiebeglaubigung verschiedener Dokumente für eine andere Amtshandlung benötigt (z.B. für eine Namenserklärung), so fällt die Gebühr nur einmal an.

28,00 €

Kopiebeglaubigungen an den Generalkonsulaten Marseille, Lyon, Straßburg oder Bordeaux (pro Schriftstück, unabhängig von der Seitenzahl)
Wird die Kopiebeglaubigung verschiedener Dokumente für eine andere Amtshandlung benötigt (z.B. für eine Namenserklärung), so fällt die Gebühr nur einmal an.

32,00 €

Die Gebühren sind sofort zu entrichten. Sie können bar oder mit Kreditkarte bezahlen.

Durch das zuständige Standesamt werden weitere Gebühren erhoben, die von Standesamt zu Standesamt variieren. Während die Entgegennahme einer Namenserklärung zumeist gebührenfrei ist, werden für eine Bescheinigung über die Wirksamkeit der Namenserklärung für gewöhnlich Gebühren zwischen 10,00 € und 15,00 € erhoben. Diese Gebühren werden erst später nach Zahlungsaufforderung durch das Standesamt fällig.

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