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Anerkennung einer ausländischen Scheidung

Scheidung, © dpa Themendienst
Eine Scheidung, die im Ausland erfolgt ist, ist für den deutschen Rechtsbereich nicht immer automatisch wirksam. Hier finden Sie Informationen zur Anerkennung von ausländischen Entscheidungen in Ehesachen.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Gerichtsurteile und vergleichbare Hoheitsakte unmittelbare Rechtswirkungen grundsätzlich nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Gerichtsurteile anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist. Auch eine Scheidung ist somit zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgte.
Kümmert man sich nach einer Scheidung im Ausland also nicht weiter, gilt für den deutschen Rechtsbereich die im Ausland geschiedene Ehe mitunter noch als weiterhin bestehend, d.h. die Ehegatten werden - bis zur Anerkennung der ausländischen Scheidung - in den deutschen Personenstandsbüchern oder Melderegistern weiterhin als verheiratet geführt. Eine erneute Eheschließung in Deutschland wäre wegen des Verbots der Doppelehe nicht möglich.
Oft stellt sich die Frage nach der Anerkennung einer ausländischen Scheidung also erst dann, wenn man einen vor der Ehe geführten Namen wieder annehmen möchte oder man - sei es im Ausland oder in Deutschland - erneut heiraten möchte.
Im folgenden haben wir zu verschiedenen Konstellationen aufgeführt, ob ein formelles Anerkennungsverfahren nötig ist oder nicht (z.B. wegen europäischer Regelungen). Bei den Ausführungen handelt es sich um allgemeine Hinweise zu Ihrer ersten Information. Diese können keine professionelle Rechtsberatung ersetzen. Sofern Sie eine ausführliche rechtliche Beratung im Einzelfall wünschen, wenden Sie sich an eine geeignete Rechtsanwaltskanzlei. Eine Liste deutschsprachiger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Frankreich finden Sie hier: Rechtsanwaltsliste
Gerichtliche Scheidungsurteile, die vor dem 01.03.2001 in der EU (außer Dänemark), ausgesprochen wurden, müssen auf Antrag von der zuständigen Landesjustizverwaltung förmlich anerkannt werden, bevor sie für den deutschen Rechtsbereich wirksam werden. Weitere Informationen dazu, wie Sie das Anerkennungsverfahren einleiten können, finden Sie in dieser Aufstellung unter G) Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen.
Ausnahme: Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist dann nicht erforderlich, wenn bei der ausländischen Entscheidung eine Stelle des Staates mitgewirkt hat, dem beide Ehegatten ausschließlich (also keine doppelte Staatsangehörigkeit) zum Zeitpunkt der Entscheidung angehört haben (sog. Heimatstaatenentscheidung), und keiner der Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung einem anderen Personalstatut unterstand (z.B. als heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling).
Maßgeblich für die die Rechtslage war zunächst die Verordnung (EG) 1347/2000, die später von der Verordnung (EG) 2201/2003 (auch genannt „Brüssel IIa-Verordnung“) und der darauf folgenden Verordnung (EG) 2019/1111 (auch genannt „Brüssel IIb-Verordnung“) abgelöst wurde. Demnach erkennen die EU-Mitgliedstaaten, abgesehen von Dänemark, ihre gerichtlichen Entscheidungen in Ehesachen kraft Gesetzes weitgehend gegenseitig an.
Praktisch bedeutet dies, dass Sie kein gesondertes Anerkennungsverfahren durchlaufen müssen, damit Ihr gerichtliches Scheidungsurteil aus Frankreich in Deutschland unmittelbar rechtswirksam ist. Als Nachweis der Scheidung dient hierbei zusätzlich zum Scheidungsurteil eine einheitliche Bescheinigung, die vom jeweiligen Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, ausgestellt wird und nicht übersetzt werden muss.
Fällt das Datum Ihres französischen Scheidungsurteils in den Zeitraum 01.03.2001 bis 31.07.2022, können Sie beim französischen Gericht, das die Scheidung ausgesprochen hat, eine Bescheinigung gem. Art. 39 der Verordnung (EG) 2201/2003 (auch genannt „Brüssel IIa-Verordnung“) beantragen. Ein Muster der Bescheinigungen zum Download finden Sie hier:
Bescheinigung gem. Art. 39 der Verordnung (EG) 2201/2003 (auch genannt „Brüssel IIa-Verordnung“) (auf der Seite unten unter „Bescheinigung gemäß Artikel 39 über Entscheidungen in Ehesachen“; Sie können dort unter verschiedenen Sprachfassungen auswählen)
Liegt das Datum Ihres französischen Scheidungsurteils nach dem 31.07.2022, können Sie beim französischen Gericht, das die Scheidung ausgesprochen hat, eine Bescheinigung gem. Art. 36 der Verordnung (EG) 2019/1111 (auch genannt „Brüssel IIb-Verordnung“) beantragen. Ein Muster der Bescheinigungen zum Download finden Sie hier:
Bescheinigung gem. Art. 36 der Verordnung (EG) 2019/1111 (auch genannt „Brüssel IIb-Verordnung“) (auf der Seite unten unter „Anhang II Bescheinigung über Entscheidungen in Ehesachen“; Sie können dort zwischen verschiedenen Sprachfassungen auswählen)
Seit dem 01.01.2017 kann in Frankreich eine Ehe einvernehmlich außergerichtlich geschieden werden („divorce par consentement mutuel“). Eine solche außergerichtliche („privatrechtliche“) Scheidung kennt das deutsche Recht nicht. Da einer privatrechtlichen Scheidung keine Gerichtsentscheidung zugrunde liegt, stellen sich Fragen bezüglich der Anerkennung in Deutschland.
Einvernehmliche Privatscheidungen vor dem 01.08.2022
Die früher geltende Verordnung (EG) 2201/2003 (auch genannt „Brüssel IIa-Verordnung“) erfasste die Anerkennung von Privatscheidungen nicht. Eine vereinfachte Anerkennung nach EU-Recht war deshalb nicht möglich. Nichtsdestotrotz erkennen nach Erfahrungen der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich einige deutsche Standesämter französische Privatscheidungen, die vor der Neufassung der Verordnung zum 01.08.2022 vollzogen wurden, an.
Lassen Sie sich zum Nachweis der vor 01.08.2022 in Frankreich außergerichtlich vorgenommenen Scheidung eine Bescheinigung gem. Art. 39 der Verordnung (EG) 2201/2003 (auch genannt „Brüssel IIa-Verordnung“) von der französischen Notarin oder dem französischen Notar, die/der die Scheidungsvereinbarung entgegengenommen hat, ausstellen. Ein Muster der Bescheinigung finden Sie hier:
Bescheinigung gem. Art. 39 der Verordnung (EG) 2201/2003 (auch genannt „Brüssel IIa-Verordnung“) (auf der Seite unten unter „Bescheinigung gemäß Artikel 39 über Entscheidungen in Ehesachen“; Sie können dort unter verschiedenen Sprachfassungen auswählen)
Die Frage der Anerkennung von französischen Privatscheidungen vor dem 01.08.2022 bleibt dennoch rechtlich umstritten. Es besteht deshalb ein gewisses Risiko, dass ein Standesamt eine einvernehmliche Privatscheidung nicht ohne Weiteres anerkennt. Gründe für eine Nichtanerkennung können (gem. Art. 22 Brüssel IIa-Verordnung) z.B. sein ein Verstoß gegen den ordre public, mangelndes rechtliches Gehör oder die entgegenstehende Rechtskraft einer anderen Entscheidung. Das betrifft insbesondere den Fall, dass ein Kind, welches (noch) nicht urteilsfähig ist, vor der Privatscheidung nicht gerichtlich angehört wurde. Das französische Recht schreibt diese Anhörung nicht zwingend vor. In Deutschland gibt es jedoch Stimmen, die diese Regelung für unvereinbar mit in Deutschland geltenden Regelungen zum Schutz des Kindeswohles halten.
Um diesem rechtlichen Risiko entgegenzuwirken, können geschiedene Ehegatten in Frankreich nach Art. 373-2-7 des Code Civil ein Gericht anrufen, um ihre Sorgerechtsvereinbarung richterlich bestätigen zu lassen.
Wenn die Ehegatten bei Einleitung des Scheidungsverfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hatten, werden nach Erfahrungen der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich auch außergerichtliche Scheidungen aus Frankreich in der Praxis deutscher Standesämter zumeist anerkannt. Dennoch ist die Verwaltungspraxis der deutschen Standesämter zur Anerkennung französischer außergerichtlicher Scheidungen uneinheitlich.
Die obigen Aussagen beruhen auf den praktischen Erfahrungen der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich in den zurückliegenden Jahren. Sie sind zur Information und als Hilfestellung gedacht, können aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.
Einvernehmliche Privatscheidung nach dem 01. August 2022
Die am 01.08. 2022 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2019/1111) (auch genannt „Brüssel IIb-Verordnung“) sieht nunmehr vor, dass die Mitgliedsstaaten auch Privatscheidungen untereinander anerkennen, sofern diese im Ursprungsstaat Rechtswirkung entfalten. Diese Voraussetzung trifft auf die Privatscheidung nach französischem Recht zu.
Lassen Sie sich zum Nachweis der ab dem 01.08.2022 in Frankreich außergerichtlich vorgenommenen Scheidung eine Bescheinigung gem. Art. 66 der Verordnung (EG) 2019/1111 (auch genannt „Brüssel IIb-Verordnung“) von der französischen Notarin oder dem französischen Notar, die/der die Scheidungsvereinbarung entgegengenommen hat, ausstellen. Ein Muster der Bescheinigung finden Sie hier:
Bescheinigung gem. Art. 66 der Verordnung (EG) 2019/1111 (auch genannt „Brüssel IIb-Verordnung“) (auf der Seite unten unter „Anhang VIII Bescheinigung über eine öffentliche Urkunde oder Vereinbarung über die Ehescheidung“)
MUSTER (französische Fassung): Bescheinigung gem. Art. 66 der Verordnung (EG) 2019/1111 (auch genannt „Brüssel IIb-Verordnung“)
Trotz EU-Gesetzgebung verbleiben in Einzelfällen rechtliche Risiken bei der Anerkennung privatrechtlicher Scheidungen in Deutschland. Gründe für eine Nichtanerkennung können z.B. sein ein Verstoß gegen den ordre public, mangelndes rechtliches Gehör oder die entgegenstehende Rechtskraft einer anderen Entscheidung. Das betrifft insbesondere den Fall, dass ein Kind, welches (noch) nicht urteilsfähig ist, vor der Privatscheidung nicht gerichtlich angehört wurde. Das französische Recht schreibt diese Anhörung nicht zwingend vor. In Deutschland gibt es jedoch Stimmen, die diese Regelung für unvereinbar mit in Deutschland geltenden Regelungen zum Schutz des Kindeswohles halten.
Um diesem rechtlichen Risiko entgegenzuwirken, können geschiedene Ehegatten in Frankreich nach Art. 373-2-7 des Code Civil ein Gericht anrufen, um ihre Sorgerechtsvereinbarung richterlich bestätigen zu lassen.
Wenn die Ehegatten bei Einleitung des Scheidungsverfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hatten, werden nach Erfahrungen der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich auch außergerichtliche Scheidungen aus Frankreich in der Praxis deutscher Standesämter zumeist anerkannt. Dennoch ist die Verwaltungspraxis der deutschen Standesämter zur Anerkennung französischer außergerichtlicher Scheidungen uneinheitlich.
Die obigen Aussagen beruhen auf den praktischen Erfahrungen der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich in den zurückliegenden Jahren. Sie sind zur Information und als Hilfestellung gedacht, können aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.
Die deutsche Rechtsordnung erkennt Ehescheidungen aus Nicht-EU-Staaten in der Regel nur nach Durchführung eines förmlichen Anerkennungsverfahrens an. Weitere Informationen dazu, wie Sie das Anerkennungsverfahren einleiten können, finden Sie in dieser Aufstellung unter G) Verfahren zur förmlichen Anerkennung.
Ausnahme: Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist dann nicht erforderlich, wenn bei der ausländischen Entscheidung eine Stelle des Staates mitgewirkt hat, dem beide Ehegatten ausschließlich (also keine doppelte Staatsangehörigkeit) zum Zeitpunkt der Entscheidung angehört haben (sog. Heimatstaatenentscheidung), und keiner der Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung einem anderen Personalstatut unterstand (z.B. als heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling).
Bitte informieren Sie sich ggf. bei der deutschen Auslandsvertretung in demjenigen Staat, in dem die Scheidungsentscheidung ergangen ist, ob zwischen diesem Nicht-EU-Staat und Deutschland internationale Abkommen zur vereinfachten Anerkennung bestehen.
Um herauszufinden ob eine förmliche Anerkennung durchzuführen ist, informieren Sie sich bitte in den Punkten A) bis F) dieser Aufstellung.
Die förmliche Anerkennung erfolgt auf Antrag gem. §107 FamFG durch die Justizverwaltung des örtlich zuständigen Bundeslandes. Erst wenn diesem Antrag durch Bescheid entsprochen worden ist, entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung. Berücksichtigen bitte Sie, dass das Anerkennungsverfahren je nach zuständiger Behörde eine längere Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen kann und gebührenpflichtig ist.
In der Regel ist die förmliche Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils notwendig zum Beispiel vor einer erneuten Eheschließung oder vor der Wiederannahme eines vor der Ehe geführten Namens. Örtlich zuständig ist die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in dem eine neue Ehe geschlossen werden soll. Die Adressen der Landesjustizverwaltungen finden Sie auch im Internet z.B. unter www.justiz.de.
Wenn beide Ehegatten sich gewöhnlich im Ausland aufhalten und eine neue Ehe im Ausland geschlossen werden soll, ist zuständig:
Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung
Salzburger Straße 21-25
10825 Berlin
Telefon: +49 (0) 30 / 9013-0
Fax: +49 (0) 30 / 9013-2000
E-Mail: poststelle@senjustva.berlin.de