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Im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern erwerben nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit

07.07.2022 - Artikel

Vorsicht! Nach 31.12.1999 im Ausland geborene deutsche Eltern geben die deutsche Staatsangehörigkeit unter Umständen nicht mehr automatisch an ihre Kinder weiter.

Allgemeine Information

Im Rahmen der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts durch Gesetz vom 15.07.1999 wurde der sogenannte Generationenschnitt eingeführt, durch den der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung bei Geburt im Ausland eingeschränkt wird.

Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern
Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern © CTK

Bei Geburt außerhalb Deutschlands erwirbt ein Kind, dessen deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 selbst im Ausland geboren wurde und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, es sei denn, das Kind wäre sonst staatenlos (erwirbt also keine andere Staatsangehörigkeit durch Geburt).

Geburtsanzeige innerhalb eines Jahres nach Geburt

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder über die zuständige deutsche Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes in einem deutschen Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Bitte kontaktieren Sie rechtzeitig eine deutsche Auslandsvertretung, um sich über den Weg der Antragstellung zu informieren.

Von dieser Regelung können alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen sein, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes.

Die Rechtsgrundlage zu dieser Regelung finden Sie in § 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes.

Beispielfall

Die Deutsche Frau A heiratet im Jahr 1999 einen Franzosen und zieht zu ihm nach Frankreich. Dort kommt am 01.02.2000 die gemeinsame Tochter Claire zur Welt. Die Familie behält ihren Lebensmittelpunkt in Frankreich. Im Jahr 2018 lernt Claire einen französischen Staatsangehörigen kennen, mit dem sie in Frankreich zusammenzieht. Am 01.01.2022 kommt ihr gemeinsamer Sohn Émile in Frankreich zur Welt. Obwohl seine Mutter Claire Deutsche ist, erwirbt Émile nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, da er durch Geburt von einem französischen Elternteil in Frankreich die französische Staatsangehörigkeit erwirbt.

Damit das Kind Émile die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, müssen Claire oder der Vater des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder über die zuständige deutsche Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt ihres Kindes stellen. Nur wenn der Antrag fristgerecht und vollständig gestellt wird, kann dem Kind auf Antrag ein deutscher Pass ausgestellt werden.

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