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Verlust und Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Erwerb und Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft, © dpa-Zentralbild
Am 27.06.2024 ist das Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Dieser Artikel wurde dahingehend aktualisiert.
- Erwerb durch Abstammung
- Erwerb durch Erklärung
- Erwerb durch Geburt in Deutschland
- Erwerb durch Adoption
- Erwerb durch Einbürgerung
- Verzicht auf die Staatsangehörigkeit
- Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit
- Verlust durch Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit
- Verlust durch Eintritt in ausländische Streitkräfte
Es gibt verschiedene Konstellationen, in denen man die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt oder verliert. Die am häufigsten vorkommenden Gründe stellen wir Ihnen im Folgenden vor. Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bildet die Fälle ab, mit denen die deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich am häufigsten befasst werden. Bei Fragen im Einzelfall kontaktieren Sie gerne die für Ihren Wohnort zuständige Auslandsvertretung.
Erwerb durch Abstammung
Nach aktuellem Recht erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch mit Geburt, wenn zumindest ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt deutsche/r Staatsangehörige/r ist (Abstammungsprinzip). Ausschlaggebend ist hier die Abstammung im rechtlichen Sinne. Sind also die Eltern nicht verheiratet, muss eine nach deutschem Recht wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegen, wenn der deutsche Elternteil der Vater ist.
Sollte das Kind durch Abstammung von einem ausländischen Elternteil auch eine zweite Staatsangehörigkeit automatisch mit Geburt erworben haben, ist dies aus deutscher Sicht unbeachtlich. Eine Entscheidung für eine Staatsangehörigkeit bei Eintritt der Volljährigkeit muss in diesem Fall nach deutschem Recht nicht getroffen werden, beide Staatsangehörigkeiten werden aus deutscher Sicht beibehalten.
Wichtige Ausnahme
Im Ausland geborene Kinder, deren deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 selber im Ausland geboren wurde, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn innerhalb eines Jahres nach Geburt deren Eintragung in ein deutsches Geburtenregister beantragt wird. Ausführliche Informationen dazu finden Sie hier: Generationenschnitt im Staatsangehörigkeitsrecht
Früher war vieles anders
Für den Erwerb der Staatsangehörigkeit per Abstammung ist grundsätzlich das zum Zeitpunkt der Geburt geltende deutsche Staatsangehörigkeitsrecht maßgeblich. Dieses hat sich mehrfach geändert. Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde erworben:
- vom deutschen Vater (in der Ehe geborene Kinder): bei Geburt ab 01.01.1914
- vom deutschen Vater (außerhalb der Ehe geborene Kinder) bei Geburt ab 01.07.1993
- von der deutschen Mutter (in der Ehe geborene Kinder): bei Geburt ab 01.01.1975
- von der deutschen Mutter (außerhalb der Ehe geborene Kinder): bei Geburt ab 01.01.1914
In bestimmten Fällen können Kinder von deutschen Staatsangehörigen, die in der Vergangenheit wegen dieser Regelungen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung erworben haben, die deutsche Staatsangehörigkeit heute durch Erklärung bekommen. Mehr dazu können Sie hier lesen: Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung
Erwerb durch Erklärung
Vor dem 01.01.1975 konnten eheliche Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erhalten. Auch in anderen Konstellationen kam es zu Geschlechterdiskriminierung. Jetzt können Betroffene nachträglich durch eine Erklärung deutsch werden. Mehr dazu können Sie hier nachlesen: Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung
Erwerb durch Geburt in Deutschland
Seit 01.01.2000 können Kinder, die von ausländischen Eltern in Deutschland geboren werden, unter bestimmten Umständen automatisch mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Dazu muss mindestens ein Elternteil bei der Geburt seit mindestens fünf Jahren den gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Wenn diese Kinder neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit der Eltern erworben haben, mussten Sie sich früher nach Vollendung des 21. Lebensjahres zwischen der deutschen und der anderen Staatsangehörigkeit entscheiden (sog. Optionspflicht). Diese Optionspflicht ist mit Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetzes entfallen.
Erwerb durch Adoption
Eine nach deutschem Recht wirksame Annahme als Kind (Adoption) durch eine/n deutsche Staatsangehörige/n führt zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn das Kind im Zeitpunkt des Annahmeantrags noch minderjährig war.
Erwerb durch Einbürgerung
Grundsätzlich sieht das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht Einbürgerungen für Menschen aus dem Ausland dann vor, wenn sie auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Die Einbürgerung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist eine Ausnahme.
Informationen über die Ausnahmefälle, bei denen eine Einbürgerung aus dem Ausland möglich ist wie z.B. zur staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung, finden Sie hier: Einbürgerung aus dem Ausland
Verzicht auf die Staatsangehörigkeit
Besitzt eine Person neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine oder mehrere andere, so kann sie auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten. Dazu ist eine schriftliche Erklärung nötig. Rechtswirksam ist der Verzicht allerdings nur dann, wenn die Erklärung von der zuständigen Behörde genehmigt und hierüber eine entsprechende Urkunde ausgestellt und dem Verzichtenden ausgehändigt worden ist. Informationen über das Verfahren gibt das für Deutsche im Ausland zuständige Bundesverwaltungsamt unter: Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit
Auch wenn in Deutschland die generelle Wehrpflicht zurzeit ausgesetzt ist, wurde sie nicht endgültig abgeschafft. Wehrpflichtige benötigen daher für den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit die Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung, es sei denn der Wehrpflichtige hat in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er auch besitzt, bereits Wehrdienst geleistet.
Für wenige Berufsgruppen (z. B. aktive Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten u. a.) ist ein Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht möglich, es sei denn der Verzichtende lebt dauerhaft seit mindestens zehn Jahren im Ausland.
Minderjährige können nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichts (beim Amtsgericht) auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten.
Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit
Früher konnten sich Deutsche auf Antrag aus ihrer Staatsangehörigkeit entlassen werden, wenn sie sich in einem anderen Staat einbürgern lassen. Diese Möglichkeit ist mit Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetzes entfallen.
Verlust durch Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit
Bis zum Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetzes am 27.06.2024 war es unter bestimmten Umständen möglich, die deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren, weil eine andere Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag erworben worden war. Diese Möglichkeit ist mit Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetzes entfallen.
Da das Gesetz allerdings keine Rückwirkungsklauseln enthält, wird z.B. im Passantragsverfahren weiterhin geprüft, ob ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit in der Vergangenheit eingetreten ist. Deshalb werden die alten gesetzlichen Regelungen hier kurz erläutert:
Grundsätzlich verlor ein/e Deutsche/r die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er/sie auf Antrag die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erworben hatte, ohne dass eine schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit („Beibehaltungsgenehmigung“) vorlag.
Seit dem 28.08.2007 trat dieser Verlust nicht mehr ein, wenn nach diesem Stichtag die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz erworben wurde. Eine Beibehaltungsgenehmigung war in dieser Konstellation nicht erforderlich, die deutsche Staatsangehörigkeit wurde neben der neu erworbenen automatisch weiter geführt.
Wurde die fremde Staatsangehörigkeit durch einen gesetzlichen Automatismus erworben, so trat auch damals kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein. Ein solcher Automatismus bestand z.B. für den Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem französischen Staatsangehörigen bis zum 09.01.1973.
Verlust durch Eintritt in ausländische Streitkräfte
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt ein bei Personen, die freiwillig in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie auch besitzen, eintreten. Der Verlust tritt nur ein, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle dem Eintritt in die genannten Streitkräfte nicht zugestimmt hat.
Der Eintritt in die ausländischen Streitkräfte muss aufgrund freiwilliger Verpflichtung erfolgen. Ein aufgrund gesetzlicher Vorschrift zu leistender Wehrdienst bedarf keiner Zustimmung und führt daher nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.
Der Verlust kann wie oben erwähnt abgewendet werden, wenn das Bundesverteidigungsministerium seine Zustimmung zum Eintritt in die fremden Streitkräfte erteilt. Seit dem 06.07.2011 gilt die Zustimmung für Deutsche, die zugleich die Staatsangehörigkeit eines nachfolgend aufgeführten Staates besitzen und in dessen Streitkräfte eintreten, als erteilt:
a) Mitgliedsstaaten der Europäischen Union,
b) Mitgliedsstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA),
c) Mitgliedsstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder
d) Staaten der Länderliste nach § 41 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung
Die Einholung einer Zustimmung des BMVg ist in diesen Konstellationen nicht mehr erforderlich.
Seit dem 9. August 2019 verlieren Deutsche, die sich an Kampfhandlungen terroristischer Vereinigungen im Ausland beteiligen die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Verlust tritt in beiden hier aufgeführten Fällen nicht ein, wenn die/der Betreffende durch den Verlust staatenlos würde.