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Certificat de Coutume

Für deutsche Staatsangehörige, die im Ausland heiraten wollen, stellt das Standesamt am letzten deutschen Wohnsitz ein sog. Ehefähigkeitszeugnis aus

Für deutsche Staatsangehörige, die im Ausland heiraten wollen, stellt das Standesamt am letzten deutschen Wohnsitz ein sog. Ehefähigkeitszeugnis aus, © picture alliance / ZB

09.07.2019 - Artikel

Ein „Certificat de coutume“ ist eine Bescheinigung eines Staates über die eigene Rechtsordnung, dessen Anwendung und Auslegung. Es wird ausgestellt, um einem ausländischen Rechtsanwender zu ermöglichen, das aus seiner Sicht fremde Recht korrekt anzuwenden. Es kommt vor, dass deutsche Staatsangehörige insbesondere im Rahmen der Vorbereitung einer Heirat vor französischen Stellen von diesen gebeten werden, ein solches „Certificat de coutume“ (ausgestellt von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung) vorzulegen. Dies fordern die französischen Stellen, um richtig einschätzen zu können, ob eine Person nach ihrem Heimatrecht die Voraussetzungen für die geplante Eheschließung erfüllt.

Für deutsche Staatsangehörige, die im Ausland heiraten wollen, stellt das Standesamt am letzten deutschen Wohnsitz ein sog. Ehefähigkeitszeugnis aus. Hat die betreffende Person nie in Deutschland gelebt, stellt das Standesamt I in Berlin das Ehefähigkeitszeugnis aus. Ein solches Zeugnis bescheinigt einer ausländischen Stelle, dass ein/e deutsche/r Staatsangehörige/r in Deutschland nach deutschem Recht die Ehe eingehen könnte. Gemäß Punkt 545 der französischen Allgemeinen standesamtlichen Instruktionen vom 11. Mai 1999 (Instruction générale relative à l'état civil du 11 mai 1999) können deutsche Staatsangehörige ein solches Ehefähigkeitszeugnis bei der französischen Stelle („mairie“) vorlegen, um ihre Ehefähigkeit nachzuweisen. Ein „Certificat de coutume“ oder ein „Certificat de célibat“ (Ledigkeitsbescheinigung) müssen in diesem Fall nicht mehr vorgelegt werden. Der französische Rechtsanwender braucht kein fremdes Recht mehr prüfen, sondern erhält sofort die Information, dass der/die deutsche Ehegattin/Ehegatte die Ehe schließen kann.

Deshalb stellen die deutschen Vertretungen in Frankreich seit dem 1. Juli 1999 kein „Certificat de coutume“ oder „Certificat de célibat“ aus. Auch für die Eingehung eines PACS werden diese Bescheinigungen nicht ausgestellt.

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