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Beschaffung von deutschen Urkunden

01.08.2019 - Artikel

Wenn ein Personenstandsfall (Geburt, Heirat, Begründung einer eingetragene Lebenspartnerschaft, Tod) in Deutschland stattgefunden hat, ist dieser Personenstandsfall in einem deutschen Personenstandsregister beurkundet. Die Personenstandsregister werden in Deutschland in Standesämtern geführt. Ein Personenstandsfall wird grundsätzlich immer im Personenstandsregister des Standesamtes beurkundet, in dessen Zuständigkeitsbereich dieser stattgefunden hat. Durch kommunale Umorganisationen können Standesämter verlegt oder zusammengelegt werden. Große Städte verfügen oft über mehrere Standesämter. Für deutsche Staatsangehörige gibt es außerdem die Möglichkeit, die Nachbeurkundung von Personenstandsfällen, die sie betreffen und im Ausland stattgefunden haben, in einem deutschen Personenstandsregister beim zuständigen Standesamt zu beantragen. Register zu sehr lange zurückliegenden Personenstandsfällen werden ggf. bereits in Archiven aufbewahrt. Regelmäßig betrifft dies Geburtenregister 110 Jahre, Eheregister 80 Jahre und Sterberegister 30 Jahre nach der jeweiligen Eintragung. Auskünfte erteilt das zuständige Standesamt. Weitere Details zur Beantragung von deutschen Personenstandsurkunden finden Sie auf dieser Seite.

Für eine Verwendung im Ausland sind oftmals folgende deutsche Urkunden von Bedeutung:

  • mehrsprachige Personenstandsurkunden (auch „internationale“ Urkunden genannt, etwa Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunde) auf mehrsprachigem Vordruck
  • beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenregister (mit Randvermerken und nur auf Deutsch erhältlich)
  • Lebenspartnerschaftsurkunden (nur auf Deutsch erhältlich)

Personenstandsurkunden werden nach § 62 Personenstandsgesetz folgenden Personen ausgestellt:

  • der Person, auf die sich der Registereintrag bezieht (d.h. der/dem Betroffenen selbst)
  • der Ehegattin oder dem Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner
  • den Vorfahren (beispielsweise den Eltern)
  • den Abkömmlingen

Geschwister oder Halbgeschwister können unter der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ebenfalls Auskunft und Urkunden aus dem Geburtenregister und Sterberegister erhalten.

Andere Personen erhalten Auskunft und Urkunden nur, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (z.B. Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen).
Der Wunsch nach Familienforschung begründet in der Regel kein rechtliches Interesse.

Antragsbefugt sind Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Bitte beachten Sie die hier aufgeführten zusätzlichen Informationen für im Ausland geborene Deutsche bzw. im Ausland geborene Personen, die durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben:

Für Deutsche, die im Ausland geboren sind, gilt folgende Regelung. Dies betrifft auch Personen, die im Ausland geboren sind und erst später durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten haben.

Diese Personen können eine deutsche Geburtsurkunde nur erhalten, wenn ihre Geburt in einem deutschen Personenstandsregister beurkundet wurde. Geburten im Ausland werden nur von deutschen Staatsangehörigen und nur auf Antrag nachbeurkundet. Wurde kein Antrag auf Nachbeurkundung gestellt, existiert für diese Personen nur die vom Geburtsland ausgestellte Geburtsurkunde.

Sofern die Geburt bis 2008 über eine deutsche diplomatische oder konsularische Auslandsvertretung angezeigt wurde, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Dies sind die Kontaktdaten des Standesamt I in Berlin:

Standesamt I in Berlin
Schönstedtstr. 5
D-13357 Berlin (Mitte)
Allemagne

Telefon: +49 30 90 269 0
Fax: +49 30 90 269 5245

Hier finden Sie das jeweilige Kontaktformular des Standesamtes I in Berlin.

Viele deutsche Standesämter bieten die Urkundenanforderung über ein Onlineformular oder per Mail an. Alternativ können Sie aber auch das Bestellformular der Botschaft nutzen.

Bitte füllen Sie das Formular mit gut leserlichen Druckbuchstaben aus und schicken es direkt an das zuständige Standesamt. Für die Ausstellung einer Personenstandsurkunde ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Personenstandsfall (Geburt, Heirat, Tod, Lebenspartnerschaft) ereignet hat. Die Botschaft ist nicht zur Urkundenausstellung ermächtigt und kann das Formular somit nicht selbst bearbeiten.

Dem Antragsformular sind folgende Dokumente beizufügen:

  • Kopie des Ausweisdokuments der/des Bestellenden
  • gegebenenfalls Kopie eines Dokumentes, aus dem der Verwandtschaftsgrad zwischen der/dem Bestellenden und der betroffenen Person hervorgeht (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder Familienbuch)
  • gegebenenfalls Erläuterung zum berechtigten bzw. rechtlichen Interesse.

Die Bearbeitungsgebühr für die Ausstellung ist von Ihnen direkt an das zuständige Standesamt zu überweisen; das Standesamt wird Ihnen hierfür seine Bankverbindung mitteilen.

Gemäß dem deutschen Personenstandsgesetz besitzen deutsche Personenstandsurkunden unabhängig vom Ausstellungsdatum immer Gültigkeit.

Haftungsausschluss:
Alle Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft Paris zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Website. Rechtsansprüche können von dieser Website nicht hergeleitet werden.

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