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Chancenkarte

Eine Frau mit Kopfhörern am Laptop

Online ein Visum beantragen, © lizenzfrei

11.12.2024 - Artikel

Sie möchten nach Deutschland einreisen, um z.B. eine passende Arbeitsstelle zu suchen? Dann könnte die Chancenkarte das richtige für Sie sein.

Allgemeine Informationen

Die Chancenkarte wurde am 01.06.2024 eingeführt und soll zwei Möglichkeiten geben: die Suche nach einem Arbeitsplatz in Deutschland oder die Suche nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Deutschland.

Die Chancenkarte kann auf zwei Wegen erlangt werden:

  • Menschen, die eine volle Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation nachweisen und daher als Fachkräfte gelten, können die Chancenkarte bei nachgewiesener Sicherung des Lebensunterhalts ohne weitere besondere Voraussetzungen erhalten.
  • Alle anderen Antragsteller müssen einen ausländischen Hochschulabschluss, einen mindestens zweijährigen Berufsabschluss (jeweils im Ausbildungsstaat staatlich anerkannt) oder einen von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilten Berufsabschluss nachweisen. Zudem sind entweder einfache deutsche (Niveau A1) oder englische Sprachkenntnisse (Niveau B2) erforderlich. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann man für Kriterien wie Anerkennung der Qualifikationen in Deutschland, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter und Deutschlandbezug sowie das Potenzial der mitziehenden Lebens- oder Ehepartnerinnen und -partner unterschiedliche Punktzahlen sammeln. Um die Chancenkarte zu erhalten, müssen mindestens 6 Punkte erreicht werden.

Die Chancenkarte wird für maximal ein Jahr erteilt, wenn der Lebensunterhalt für diese Zeit gesichert werden kann. Sie bietet während des Aufenthalts in Deutschland Möglichkeiten zur Probearbeit oder Nebenbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden in der Woche.

Wer braucht ein Visum?

Für Aufenthalte über drei Monate sind ausländische Staatsangehörige grundsätzlich visumpflichtig. Hiervon ausgenommen sind EU-Staatsangehörige (Europäische Union), Staatsangehörige des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum ) sowie Staatsangehörige der Schweiz.

Staatsangehörige der Staaten Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Republik Korea, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland können darüber hinaus einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise bei der in Deutschland zuständigen Ausländerbehörde einholen. Sie müssen vor Ihrem Umzug nach Deutschland kein Visum beantragen.

Für alle anderen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Frankreich gilt der Grundsatz: Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche muss vor der Einreise bei der Botschaft Paris beantragt werden.

Wie beantrage ich die Chancenkarte?

Die Chancenkarte kann nur online über die digitale Plattform Auslandsportal beantragt werden. Bitte registrieren Sie sich dort, machen Sie die nötigen Angaben und laden Sie Ihre Unterlagen hoch.

Ihr Antrag wird dann geprüft. Die Kommunikation zwischen Botschaft und Antragsteller erfolgt direkt und ausschließlich über das Auslandsportal. Wenn alle Rückfragen geklärt sind, können Sie einen Termin zur persönlichen Vorsprache buchen. Erst an diesem Termin werden Ihre biometrischen Daten erfasst.

Jetzt die Chancenkarte beantragen: Link auf das Auslandsportal

Welche Unterlagen muss ich vorbereiten?

Die folgenden Unterlagen müssen alle Personen vorbereiten, die eine Chancenkarte beantragen möchten:

  • den elektronisch ausgefüllten Visumantrag: VIDEX
  • ein aktuelles biometrisches Passfoto: Foto-Mustertafel
  • Ihren gültigen Reisepass im Original; der Pass muss mindestens zwei komplett freie Seiten haben und muss eigenhändig unterschrieben sein
  • Ihren gültigen französischen Aufenthaltstitel
  • Motivationsschreiben für die geplante Arbeitssuche
    Es muss erkennbar sein, für welche Arbeitsbereiche und Stellen Sie sich interessieren, wo Sie sich bewerben möchten und wo Sie in der ersten Zeit untergebracht sein werden. Falls für Sie zutreffend, muss aus dem Schreiben hervorgehen, welche Maßnahmen zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation Sie in Deutschland planen.
  • Tabellarischer Lebenslauf über den bisherigen beruflichen Werdegang und eine Kopie
  • Nachweis ausreichender finanzieller Mittel
    Sie können die Kosten für Ihren Lebensunterhalt in Deutschland durch Eigenmittel oder durch eine förmliche Verpflichtungserklärung decken. Zusätzlich kann auch eine bei der Chancenkarte erlaubte Nebenbeschäftigung berücksichtigt werden. Folgende Nachweise sind nötig, abhängig von Ihrer Situation:

    Eigenmittel auf Bankkonto
    Für den Aufenthalt in Deutschland müssen pro Antragsteller grundsätzlich mindestens 1027 € pro Monat zur Verfügung stehen, was bei der Regelgültigkeitsdauer der Chancenkarte von 12 Monaten eine Summe von 12.324 € ist. Dies können Sie durch Kontoauszüge oder auch durch ein sogenanntes Sperrkonto nachweisen. Informationen zum Sperrkonto finden Sie hier: Sperrkonto

    Nebenbeschäftigung
    Falls Sie schon eine konkrete Nebenbeschäftigung in Deutschland in Aussicht haben, können Sie dies durch einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsangebot nachweisen, aus der die wöchentlichen Arbeitszeiten und der monatliche Verdienst hervorgehen.

    Verpflichtungserklärung
    Nachweis anhand förmlicher Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66, 68 AufenthG, in der sich eine Person gegenüber der deutschen Ausländerbehörde schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet
  • einen im gesamten Schengen-Raum gültigen Krankenversicherungsnachweis für die Gesamtgültigkeitsdauer der Chancenkarte (Mindestdeckungssumme 30.000 €, muss spätestens bei der Abholung des Visums vorgelegt werden)
    Falls Sie in Frankreich bereits versichert sind, empfiehlt sich die gebührenfreie Beantragung einer europäischen Versicherungskarte. Informationen dazu erhalten Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen.

Die nun folgenden Unterlagen müssen Sie nur dann vorbereiten, wenn Sie in Deutschland als Fachkraft im Sinne von § 18 III AufenthG gelten. Dies ist der Fall, wenn Sie eine deutsche Berufsausbildung oder einen deutschen Hochschulabschluss haben. Zudem gelten Sie als Fachkraft, wenn Sie eine ausländische Berufsausbildung oder einen ausländischen Hochschulabschluss haben, die jeweils in Deutschland anerkannt sind.

  • Berufsausbildungsabschluss in Deutschland ODER
  • Hochschulabschluss in Deutschland ODER
  • Anerkennung der Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation
    Die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation erfolgt in einem förmlichen Anerkennungsverfahren. Alle notwendigen Informationen dazu finden Sie hier: Anerkennung in Deutschland
    ODER
  • Anerkennung der Gleichwertigkeit des ausländischen Hochschulabschlusses
    Ausdruck aus der Datenbank anabin (Informationsportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen) zum Abschluss und zur Hochschule
    Sie finden den Link zur Datenbank hier: anabin

    ODER (falls der Abschluss in der anabin-Datenbank nicht mit „entspricht“ oder „gleichwertig“ und/oder die Hochschule nicht mit „H+“ bewertet ist

    Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ZAB
    Sie finden den Link dorthin hier: Zeugnisbewertung
  • ODER (bei reglementierten Berufen, bei denen für die Berufsausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, z.B. ärztliche Approbation bei medizinischen Berufen)
    Berufsausübungserlaubnis der zuständigen Anerkennungsstelle oder Zusicherung der Berufsausübungserlaubnis

    Alle Informationen rund um das Thema Anerkennung von Bildungsabschlüssen finden Sie hier: Anerkennung in Deutschland

    Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Visumantrag erst stellen sollten, wenn Ihre berufliche Qualifikation anerkannt wurde. Das Anerkennungsverfahren kann langwierig sein.

Alle folgenden Voraussetzungen müssen Sie nur dann erfüllen und die genannten Nachweise nur dann einreichen, wenn Sie nicht als Fachkraft im Sinne von § 18 III AufenthG gelten (Definition siehe oben).

  • ausländischer Berufsausbildungsabschluss SOWIE
    Bescheinigung der „Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen“ ZAB über Ihre ausländische Berufsqualifikation (staatliche Anerkennung, mindestens 2 Jahre Ausbildungsdauer) ODER
    Teilanerkennungsbescheid/Defizitbescheid für Ihre Berufsqualifikation

ODER

  • ausländischer Hochschulabschluss SOWIE
    Feststellung der (bedingten) Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses: Ausdruck aus der Datenbank anabin (Informationsportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen) zum Abschluss und zur Hochschule
    Sie finden den Link zur Datenbank hier: anabin ODER
    (falls der Abschluss in der anabin-Datenbank nicht mit „entspricht“ oder „gleichwertig“ und/oder die Hochschule nicht mit „H+“ bewertet ist
    Zeugnisbewertung durch die „Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen“
    Sie finden den Link dorthin hier: Zeugnisbewertung ODER
    Berufsabschluss einer deutschen Außenhandelskammer mit dazugehöriger Bestätigung des „Bundesinstituts für Berufsbildung“

Sprachkenntnisse:

  • Nachweis von Deutschkenntnissen mindestens auf dem Niveau A1 des Europäischen Referenzrahmens
    Das Sprachzeugnis muss auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der „Association of Language Testers in Europe“ (ALTE) beruhen. Dies trifft derzeit auf Zertifikate des Goethe-Instituts oder der telc GmbH zu, des Österreichischen Sprachdiploms (ÖSD) und des TestDaF-Instituts e.V. UND/ODER
  • Nachweis von Englischkenntnissen mindestens auf dem Niveau B2
    Die Aussteller der Bescheinigung müssen von der „Association of Language Testers in Europe“ (ALTE) zertifiziert sein; alternativ wird auch der „Test of English as a Foreign Language“ (TOEFL) akzeptiert.

Punkte für die Chancenkarte (Einzelheiten zu den erreichbaren Punktzahlen sind auf unser Website und auf Make it in Germany zu finden) können Sie zusätzlich mit folgenden Nachweisen sammeln:

  • Nachweise zu Ihrer Berufserfahrung in den letzten 5 oder 7 Jahren, sofern diese einen Bezug zu Ihrer Berufsqualifikation hat: Arbeitszeugnisse, Arbeitgeberbescheinigungen, usw.
  • Wenn Sie sich innerhalb der vergangenen 5 Jahre mindestens 6 Monate lang ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben (schengenrechtliche Kurzaufenthalte zählen nicht dazu!), weisen Sie dies bitte durch geeignete Dokumente nach, z.B. durch ungekündigte Mietverträge, Arbeitsverhältnisse, Dienstleistungsverträge, usw., Pässe mit Visa und Einreisestempeln
  • Möchte Ihr(e) Ehepartner(in)/Lebenspartner(in) ebenfalls eine Chancenkarte beantragen – oder hat sie sogar schon – und dann gemeinsam mit Ihnen nach Deutschland einreisen? Wenn ja, dann kann eine(r) von Ihnen 1 zusätzlichen Punkt für die Chancenkarte sammeln. Falls zutreffend, legen Sie dann bitte auch einen entsprechenden Nachweis für den Chancenkarten-Antrag Ihrer/Ihres Ehepartner(in)/Lebenspartner(in) vor.

Brauche ich alle Unterlagen im Original?

Auch wenn Sie Ihre antragsbegleitenden Unterlagen anfangs nur auf das Auslandsportal hochladen müssen, müssen Sie alle Dokumente im Original besitzen. Abhängig von Ihrem Einzelfall kann es sein, dass Sie bei Ihrem Termin in der Botschaft Paris einen Teil oder auch alle Unterlagen im Original vorzeigen müssen. Darüber werden Sie im Vorfeld Ihres Termins informiert.

Gebühren und Auslagen

Die Bearbeitungsgebühr für ein nationales Visum in Form der Chancenkarte beträgt in den meisten Fällen 75,00 Euro. Die Gebühr ist bei Antragstellung in der Botschaft bar zu entrichten. Bitte bringen Sie den Betrag passend mit.

Die Bearbeitungsgebühr kann nicht erstattet werden, auch nicht bei abschlägiger Entscheidung über den Visumantrag.

Die Botschaft Paris weist ausdrücklich darauf hin, dass außer der oben genannten Bearbeitungsgebühr keine weiteren Gebühren anfallen (z.B. für die Terminvereinbarung). Lediglich Auslagen (z.B. für den Postversand Ihres visierten Passes nach Abschluss des Verfahrens) müssen vom Antragsteller/von der Antragstellerin übernommen werden.

Wann bekomme ich das Visum?

Pässe mit verschiedenen Visa
Pässe mit verschiedenen Visa © Colourbox

Die Botschaft Paris entscheidet über Ihren Antrag in der Regel innerhalb weniger Werktage ab dem Tag Ihrer persönlichen Vorsprache. Bitte sehen Sie in dieser Zeit von Sachstandsanfragen ab.

Wir kontaktieren Sie, sobald die Bearbeitung Ihres Visumantrags abgeschlossen ist. Wenn Ihrem Antrag entsprochen wurde, teilen wir Ihnen per E-Mail mit, wann und wie Sie Ihren Pass einreichen können, um das Visum zu erhalten.

Falls Ihr Visumantrag abgelehnt wurde, kann das verschiedene Gründe haben. Wir nennen Ihnen diese Gründe in einem Ablehnungsbescheid. Sie können jederzeit einen neuen Antrag mit vollständigen, aussagekräftigen und überprüfbaren Unterlagen stellen.

Wie lange ist das Visum gültig?

Bei positiver Entscheidung wird ein Visum zur Einreise nach Deutschland mit einer Gültigkeit von bis zu 12 Monaten ausgestellt. Ihr Visum weist Ihren vollständigen Namen, Ihre Passnummer und Ihr Foto aus sowie den Gültigkeitszeitraum.

Wenn Sie während der Visumgültigkeit eine Arbeitsstelle in Deutschland finden, kann die dafür notwendige Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis direkt in Deutschland bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.

Datenschutz

Informationen gemäß Art. 13 und 14 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) zum Datenschutz im Visumantragsverfahren finden Sie hier: Informationen zum Datenschutz

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