Die elterliche Sorge richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für das französische Recht gilt:
Wird die Abstammung des Kindes von einem Elternteil erst nach Ablauf eines Jahres durch diesen Elternteil anerkannt oder gerichtlich festgestellt, bleibt der Elternteil, der die elterliche Sorge bereits zuvor innehatte, alleinig sorgeberechtigt. Durch gemeinsame Erklärung der Eltern vor dem französischen Tribunal de Grande Instance oder durch Beschluss des zuständigen französischen Familienrichters kann in diesen Fällen die gemeinsame elterliche Sorge erwirkt werden.
Erst wenn die deutsche Staatsangehörigkeit und die Namensführung des Kindes geklärt sind, kann nach separater Terminvereinbarung ein deutsches Ausweisdokument ausgestellt werden. Weitere Informationen finden Sie in dieser Rubrik: Reisepässe und Personalausweise