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Geburt eines Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern

13.06.2025 - Artikel

Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes in Frankreich! In den folgenden 6 Punkten erhalten Sie erste Informationen zu unterschiedlichen rechtlichen Themenbereichen. Möchten Sie es genauer wissen, klicken Sie bitte einfach auf die weiterführenden Informationen des jeweiligen Punktes.

Bitte beachten Sie: Seit dem 01. Mai 2025 gilt das neue Namensrecht. Bei spezifischen Fragen zum neuen Namensrecht bzw. welche Namen nun möglich sind und wie die Namenserklärung abläuft, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre zuständige Auslandsvertretung.

Grundsätzlich erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Es ist jedoch wichtig, dass die rechtliche Abstammung zum deutschen Elternteil nach deutschen Gesetzen besteht (vgl. Punkt 2). Erwirbt das Kind mit der Geburt noch weitere Staatsangehörigkeiten (bspw. weil ein Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche besitzt) ist dies in der Regel für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unerheblich. Aus deutscher Sicht, muss sich das Kind später nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden.
Weitere Informationen finden Sie hier: Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Eine wichtige Ausnahme von dem Grundsatz des Staatsangehörigkeitserwerbs durch Abstammung bildet der sog. „Generationenschnitt“. Dieser betrifft im Ausland geborene Kinder deren deutscher Elternteil selbst im Ausland und nach dem 31.12.1999 geboren wurde. Weitere Informationen finden Sie unter: Generationenschnitt

Die rechtliche Abstammung eines in Frankreich geborenen Kindes von seiner Mutter ist nur in seltenen Fällen problematisch. Ist deutsches Recht anwendbar gilt grundsätzlich: Mutter des Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat. Die rechtliche Abstammung väterlicherseits eines in Frankreich geborenen Kindes kann aufwändiger sein. Ist die Mutter nicht mit dem Vater verheiratet, muss dieser die Vaterschaft in einer gesonderten Erklärung anerkennen, um auch rechtlich der Vater des Kindes zu werden. Vaterschaftsanerkennungen können in Frankreich vor oder nach der Geburt grundsätzlich gegenüber dem „Service d‘État civil“ bei der „Mairie“ erfolgen. Hier sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

  1. Deutsche* Mütter:
    Besitzt die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit und hat diese an das Kind weitergegeben, so bedarf es zusätzlich zur Vaterschaftsanerkennung in Frankreich einer Zustimmungserklärung der deutschen Mutter zu dieser Vaterschaftsanerkennung, damit diese auch für den deutschen Rechtbereich wirksam ist. Ohne diese Zustimmungserklärung besteht für den deutschen Rechtsbereich kein rechtliches Verwandtschaftsverhältnis zum Vater. Weitere Informationen zur Zustimmungserklärung finden Sie hier: Zustimmungserklärung zur Vaterschaftsanerkennung
  2. Französische* Mütter:
    Besitzt die Mutter des Kindes die französische Staatsangehörigkeit (ist aber nicht gleichzeitig deutsche Staatsangehörige), so ist die in Frankreich vorgenommene Vaterschaftsanerkennung auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam. Eine Zustimmungserklärung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

*Bei anderen Staatsangehörigkeiten muss im Einzelfall geprüft werden, ob das Heimatrecht des Kindes vor der statusbegründenden Vaterschaftsanerkennung eine Zustimmung der Mutter zur französischen Vaterschaftsanerkennung kennt. Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf und lassen Sie sich von uns beraten.

Die elterliche Sorge richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für das französische Recht gilt:
Wird die Abstammung des Kindes von einem Elternteil erst nach Ablauf eines Jahres durch diesen Elternteil anerkannt oder gerichtlich festgestellt, bleibt der Elternteil, der die elterliche Sorge bereits zuvor innehatte, alleinig sorgeberechtigt. Durch gemeinsame Erklärung der Eltern vor dem französischen Tribunal de Grande Instance oder durch Beschluss des zuständigen französischen Familienrichters kann in diesen Fällen die gemeinsame elterliche Sorge erwirkt werden.

Seit dem 01. Mai 2025 gilt in Deutschland das neue Namensrecht. Seitdem werden Geburtsnamen aus französischen bzw. ausländischen Geburtsurkunden (für Geburten ab dem 01. Mai 2025) in den meisten Fällen für den deutschen Rechtsbereich ohne zusätzliche Namenserklärung anerkannt.

Für eine ledige deutsche Mutter ist es weiterhin notwendig, dass ihr Einverständnis zur Vaterschaftsanerkennung (Zustimmungserklärung) abgegeben wird, bevor eine für den deutschen Rechtsbereich gültige Namensführung erreicht werden kann. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf Anfrage von der für Sie zuständigen Auslandsvertretung.

In jedem Fall empfiehlt sich eine Nachbeurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister und die damit zusammenhängende Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde - siehe nachfolgenden Punkt 5.

Informationen zur Namensführung bei Geburten vor dem 01. Mai 2025 finden Sie unter folgender Rubrik: Namenserklärung für ein Kind nicht miteinander verheirateter Eltern

Deutsche Staatsangehörige, die im Ausland geboren werden, können die Nachbeurkundung ihrer Geburt in einem deutschen Personenstandsregister beantragen. Ist die Geburt in einem deutschen Personenstandsregister beurkundet, können aus dem Register Geburtsurkunden ausgestellt werden. Die Nachbeurkundung der Geburt erfolgt nicht automatisch, sondern nur auf Antrag und ist nicht verpflichtend. Im Rahmen eines Antrags auf Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt kann ggf. auch eine Namenserklärung aufgenommen werden.

Die Auslandvertretungen beraten und wirken bei der Antragstellung mit. Die Nachbeurkundung erfolgt nicht in der Auslandsvertretung, sondern durch das zuständige Standesamt in Deutschland. Ist die Nachbeurkundung abgeschlossen, kann das Standesamt auf Wunsch Geburtsurkunden ausstellen. Das Verfahren der Nachbeurkundung dauert in der Regel einige Monate und ist kostenpflichtig.

Kinder, die in Deutschland geboren wurden oder deren Geburt in einem deutschen Geburtenregister nachbeurkundet wurde, können Geburtsurkunden nur bei dem Standesamt, welches die Geburt beurkundet hat, erhalten. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Beschaffung von deutschen Personenstandsurkunden

Erst wenn die deutsche Staatsangehörigkeit und die Namensführung des Kindes geklärt sind, kann nach separater Terminvereinbarung ein deutsches Ausweisdokument ausgestellt werden. Weitere Informationen finden Sie in dieser Rubrik: Reisepässe und Personalausweise

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