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Geburt eines Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern

12.12.2019 - Artikel

Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes in Frankreich! In den folgenden 6 Punkten erhalten Sie erste Informationen zu unterschiedlichen rechtlichen Themenbereichen. Möchten Sie es genauer wissen, klicken Sie bitte einfach auf die weiterführenden Informationen des jeweiligen Punktes.

Grundsätzlich erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Es ist jedoch wichtig, dass die rechtliche Abstammung zum deutschen Elternteil nach deutschen Gesetzen besteht (vgl. Punkt 2). Erwirbt das Kind mit der Geburt noch weitere Staatsangehörigkeiten (bspw. weil ein Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche besitzt) ist dies in der Regel für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unerheblich. Aus deutscher Sicht, muss sich das Kind später nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden.
Weitere Informationen finden Sie hier: Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Eine wichtige Ausnahme von dem Grundsatz des Staatsangehörigkeitserwerbs durch Abstammung bildet der sog. „Generationenschnitt“. Dieser betrifft im Ausland geborene Kinder deren deutscher Elternteil selbst im Ausland und nach dem 31.12.1999 geboren wurde. Weitere Informationen finden Sie unter: Generationenschnitt

Die rechtliche Abstammung eines in Frankreich geborenen Kindes von seiner Mutter ist nur in seltenen Fällen problematisch. Ist deutsches Recht anwendbar gilt grundsätzlich: Mutter des Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat. Die rechtliche Abstammung väterlicherseits eines in Frankreich geborenen Kindes kann aufwändiger sein. Ist die Mutter nicht mit dem Vater verheiratet, muss dieser die Vaterschaft in einer gesonderten Erklärung anerkennen, um auch rechtlich der Vater des Kindes zu werden. Vaterschaftsanerkennungen können in Frankreich vor oder nach der Geburt grundsätzlich gegenüber dem „Service d‘État civil“ bei der „Mairie“ erfolgen. Hier sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

  1. Deutsche* Mütter:
    Besitzt die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit und hat diese an das Kind weitergegeben, so bedarf es zusätzlich zur Vaterschaftsanerkennung in Frankreich einer Zustimmungserklärung der deutschen Mutter zu dieser Vaterschaftsanerkennung, damit diese auch für den deutschen Rechtbereich wirksam ist. Ohne diese Zustimmungserklärung besteht für den deutschen Rechtsbereich kein rechtliches Verwandtschaftsverhältnis zum Vater. Weitere Informationen zur Zustimmungserklärung finden Sie hier: Zustimmungserklärung zur Vaterschaftsanerkennung
  2. Französische* Mütter:
    Besitzt die Mutter des Kindes die französische Staatsangehörigkeit (ist aber nicht gleichzeitig deutsche Staatsangehörige), so ist die in Frankreich vorgenommene Vaterschaftsanerkennung auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam. Eine Zustimmungserklärung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

*Bei anderen Staatsangehörigkeiten muss im Einzelfall geprüft werden, ob das Heimatrecht des Kindes vor der statusbegründenden Vaterschaftsanerkennung eine Zustimmung der Mutter zur französischen Vaterschaftsanerkennung kennt. Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf und lassen Sie sich von uns beraten.

Die elterliche Sorge richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für das französische Recht gilt:
Wird die Abstammung des Kindes von einem Elternteil erst nach Ablauf eines Jahres durch diesen Elternteil anerkannt oder gerichtlich festgestellt, bleibt der Elternteil, der die elterliche Sorge bereits zuvor innehatte, alleinig sorgeberechtigt. Durch gemeinsame Erklärung der Eltern vor dem französischen Tribunal de Grande Instance oder durch Beschluss des zuständigen französischen Familienrichters kann in diesen Fällen die gemeinsame elterliche Sorge erwirkt werden.

Das Namensrecht in Deutschland und Frankreich unterscheidet sich mitunter stark. Rechtliche Schlussfolgerungen von französischen Stellen (z.B. Fragen zur Abstammung oder auch zur Namensführung einer Person) und entsprechende Eintragungen in französische Urkunden wirken in der Regel nicht automatisch auch für den deutschen Rechtsbereich. Das führt dazu, dass Kinder nicht selten in französischen Dokumenten einen anderen Namen tragen, als nach deutschem Recht. Aus deutscher Sicht ist für eine Person, die (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, zunächst deutsches Namenrecht anzuwenden.

Wünschen Sie, dass das Kind im deutschen Rechtsbereich den Namen des Vaters trägt, ist bei nicht verheirateten Eltern grundsätzlich eine Namenserklärung nach deutschem Recht erforderlich. Sollte das Kind den Namen der Mutter führen sollen und dies nach deutschem Namensrecht nicht ohnehin schon der Fall sein, bedürfte es ebenfalls einer Erklärung. Sie können im Rahmen einer Namenserklärung den Namen der Mutter oder den Namen des Vaters als Geburtsnamen für das Kind wählen. Hat einer der Eltern nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, können ggf. noch weitere Wahlmöglichkeiten existieren. Erfahren Sie mehr zu diesem Thema unter der Rubrik Namenserklärung für ein Kind nicht miteinander verheirateter Eltern

Deutsche Staatsangehörige, die im Ausland geboren werden, können die Nachbeurkundung ihrer Geburt in einem deutschen Personenstandsregister beantragen. Ist die Geburt in einem deutschen Personenstandsregister beurkundet, können aus dem Register Geburtsurkunden ausgestellt werden. Die Nachbeurkundung der Geburt erfolgt nicht automatisch, sondern nur auf Antrag und ist nicht verpflichtend. Im Rahmen eines Antrags auf Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt kann ggf. auch eine Namenserklärung aufgenommen werden. Informationen zu den Unterschieden einer isolierten Namenserklärung und der Nachbeurkundung der Geburt (ggf. inklusive Namenserklärung) finden Sie unter dem vorstehenden Link im Kasten „g) Nachbeurkundung der Geburt oder isolierte Namenserklärung“.

Die Auslandvertretungen beraten und wirken bei der Antragstellung mit. Die Nachbeurkundung erfolgt nicht in der Auslandsvertretung, sondern durch das zuständige Standesamt in Deutschland. Ist die Nachbeurkundung abgeschlossen, kann das Standesamt auf Wunsch Geburtsurkunden ausstellen. Das Verfahren der Nachbeurkundung dauert in der Regel einige Monate und ist kostenpflichtig.

Kinder, die in Deutschland geboren wurden oder deren Geburt in einem deutschen Geburtenregister nachbeurkundet wurde, können Geburtsurkunden nur bei dem Standesamt, welches die Geburt beurkundet hat, erhalten. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Beschaffung von deutschen Personenstandsurkunden

Erst wenn die deutsche Staatsangehörigkeit und die Namensführung des Kindes geklärt sind, kann nach separater Terminvereinbarung ein deutsches Ausweisdokument ausgestellt werden. Weitere Informationen finden Sie in dieser Rubrik: Reisepässe und Personalausweise

Bitte lesen Sie vor dem Ausfüllen des folgenden Antrags die Informationen in der Rubrik Namensrecht für Kinder unverheirateter Eltern
(Das Antragsformular steht Ihnen dort auch noch einmal zum Download zur Verfügung.)

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