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Kindernamensrecht bei miteinander verheirateten Eltern
Sind die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet, gibt es grundsätzlich zwei unterschiedliche Fallgruppen: Eltern mit einem gemeinsamen Ehenamen und Eltern ohne gemeinsamen Ehenamen.
Führen die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen im Sinne des deutschen Rechts, so erhält das Kind automatisch diesen Namen. Es bedarf keiner gesonderten Namenserklärung für das Kind. Zu beachten ist hierbei, dass ein Ehename im Sinne des deutschen Namensrechts seit dem 1. April 1994 grundsätzlich nur noch zustande kommt, wenn die Ehegatten (Eltern des Kindes) bei oder nach der Heirat vor einem deutschen Standesbeamten erklären, dass Sie einen gemeinsamen Ehenamen führen wollen. Es gibt viele Länder deren Namensrecht keine Ehenamen kennen (z.B. Frankreich, Italien, ...). Bei Eheschließungen in diesen Ländern ist es deshalb nicht möglich, einen Ehenamen während der Eheschließung zu erklären. Auch in diesem Fall ist eine nachträgliche Ehenamenserklärung vor deutschen Behörden möglich und ggf. nötig. Der in Frankreich bekannte „nom d’usage“ (Gebrauchsname) ist kein Ehename im Sinne des deutschen Namensrechts, sondern lediglich ein Gebrauchsrecht am Namen des anderen Ehegatten. In sehr seltenen Einzelfällen kann eine Ehenamenserklärung, die bei einer Eheschließung im Ausland abgegeben wurde, auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung entfalten. Dies ist vom Heiratsort und den Staatsangehörigkeiten der Eheschließenden abhängig. Im Rahmen der namensrechtlichen Prüfung bei der Botschaft würde man Sie ggf. informieren.
Eltern, die mit einander verheiratet sind, aber keinen Ehenamen führen, führen auch in der Ehe ihre vor der Ehe geführten Namen weiter. Da den Eltern mit der Geburt des Kindes in Frankreich oder Deutschland sofort die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, könnte entweder der Name des einen oder des anderen Elternteils Geburtsname des Kindes werden. Solange das Kind nicht in Deutschland wohnt und die Eltern nicht gegenüber dem deutschen Standesamt erklären, welchen Namen das Kind erhalten soll, führt das Kind gar keinen Nachnamen. Eine Erklärung, die vor einem ausländischen Standesbeamten abgegeben und in eine ausländische Urkunde eingetragen wird, hat in der Regel keine Auswirkungen auf die Namensführung des Kindes im deutschen Rechtsbereich. Haben die Eltern in der Ehe (oder in einer gleichen sorgerechtlichen Konstellation bei Geburt des Kindes) schon einmal einen Namen für ein Geschwisterkind erklärt, ist es möglich, dass die weiteren Kinder dieser Eltern automatisch auch den für das vorherige Kind gewählten Namen erhalten (sog. „Bindungswirkung“).
Hat eines der Elternteile nicht (nur) die deutsche Staatsangehörigkeit, ist es möglich, die Namensführung durch Erklärung einem anderen Recht zu unterstellen. Zur Auswahl stehen grundsätzlich die Namensrechte aller Länder, deren Staatsangehörigkeit(en) mindestens ein Elternteil hat. So ist es zum Beispiel möglich, dass ein Kind von deutsch-französischen Eltern durch die Wahl des französischen Rechts einen Nachnamen erhält, der sich aus den Nachnamen der Eltern zusammensetzt („Doppelname“). Dies ist allerdings nur möglich, wenn das Kind diesen Namen nachweislich im französischen Recht führt (bspw. in französischen Ausweisdokumenten oder der französischen Geburtsurkunde). Diese Rechtswahl kann für ein Kind nur einmal abgegeben werden. Sie entfaltet keine Bindungswirkung für andere Kinder, müsste also bei weiteren Kindern jeweils auch für diese abgegeben werden.
Haben beide Eltern nur die deutsche Staatsangehörigkeit, kann ein Doppelname nach französischem Recht im deutschen Rechtsbereich nicht geführt werden. Dies ist selbst dann der Fall, wenn dieser Doppelname in die französische Geburtsurkunde des Kindes eingetragen worden sein sollte.
In den Fällen, in denen das Kind durch Geburt keinen Namen erhalten hat, weil die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen im Sinne des deutschen Rechts führen, oder für den Geburtsnamen des Kindes eine Rechtswahlerklärung abgegeben werden soll, um bspw. einen Doppelnamen zu erreichen, muss eine förmliche Namenserklärung abgegeben werden. Die Erklärung muss von allen Inhabern der elterlichen Sorge abgegeben werden. Ab einem gewissen Alter muss das Kind beteiligt werden oder kann es die Erklärung nur noch selbst mit Einwilligung der Eltern abgeben. Die Unterschriften unter der Namenserklärung müssen beglaubigt werden.
Alle erforderlichen Dokumente und Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Kopie (mit originalem Beglaubigungsvermerk einer deutschen Stelle) bei Ihrem Termin vorzulegen. Fremdsprachige Urkunden müssen von einer vereidigten Übersetzerin oder einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzt werden. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden können auch auf mehrsprachigen Vordrucken ausgestellt werden. Eine Übersetzung entfiele insoweit. Auf unserer Internetseite finden Sie Informationen zur Beschaffung von Personenstandsurkunden aus Frankreich und Deutschland.
- Geburtsurkunde des Kindes
- Geburtsurkunde der Mutter
- Geburtsurkunde des Vaters
- Heiratsurkunde der Eltern
- gültiges Ausweisdokument des Vaters
- gültiges Ausweisdokument der Mutter
- Wohnsitznachweis der Eltern (aktuelle Strom-, Gas- oder Wasserrechnung mit dem Namen wenigstens eines Elternteils im Adressfeld)
- Angaben zum aktuellen oder letzten Wohnsitz in Deutschland der betreffenden oder antragstellenden Person(en) (z.B. Abmeldebescheinigung oder Meldebescheinigung)
- ggf. Unterlagen zu Geschwisterkindern (z.B. Geburtsurkunde, ggf. Namensbescheinigung)
Diese Auflistung ist unter Umständen nicht abschließend. Im Einzelfall können zusätzliche Unterlagen bei Antragstellung erforderlich sein oder vom deutschen Standesamt nachgefordert werden.
Kommt ein Kind in Frankreich zur Welt und sind/waren die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet, steht die rechtliche Abstammung des Kindes zu Vater und Mutter in der Regel fest. Die Abstammung kann mit der französischen Geburtsurkunde und der Heiratsurkunde der Eltern hinreichend bewiesen werden. Sollte eine Namenserklärung erforderlich sein, kann diese in solchen Fällen auch isoliert abgegeben werden. Falls Sie sich dennoch für die Nachbeurkundung der Geburt entscheiden, kann eine evt. erforderliche Namenserklärung im Rahmen des Antrags auf Nachbeurkundung der Geburt abgegeben werden.