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Geburt eines Kindes miteinander verheirateter Eltern in Frankreich
Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes in Frankreich! In den folgenden 6 Punkten erhalten Sie erste Informationen zu unterschiedlichen rechtlichen Themenbereichen. Möchten Sie es genauer wissen, klicken Sie bitte einfach auf die weiterführenden Informationen des jeweiligen Punktes.
Grundsätzlich erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Es ist jedoch wichtig, dass die rechtliche Abstammung zum deutschen Elternteil nach deutschen Gesetzen besteht (vgl. Punkt 2). Erwirbt das Kind mit der Geburt noch weitere Staatsangehörigkeiten (bspw. weil ein Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche besitzt) ist dies in der Regel für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unerheblich. Aus deutscher Sicht, muss sich das Kind später nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden.
Weitere Informationen finden Sie hier: Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Eine wichtige Ausnahme von dem Grundsatz des Staatsangehörigkeitserwerbs durch Abstammung bildet der sog. „Generationenschnitt“. Dieser betrifft im Ausland geborene Kinder deren deutscher Elternteil selbst im Ausland und nach dem 31.12.1999 geboren wurde. Weitere Informationen finden Sie unter: Generationenschnitt
Die rechtliche Abstammung von Kindern, die in Frankreich geboren wurden und dessen Eltern miteinander verheiratet sind, ist in der Regel unproblematisch. Die Mutter des Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat und der Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, wird auch automatisch als der rechtliche Vater des Kindes vermutet. Letzteres ist in Deutschland und Frankreich grundsätzlich vergleichbar geregelt.
Die elterliche Sorge beurteilt sich nach dem Recht des Staates, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Miteinander verheiratete Eltern führen die elterliche Sorge für das Kind grundsätzlich gemeinsam aus. Diese Regelung ist in Deutschland und Frankreich identisch.
Das Namensrecht in Deutschland und Frankreich unterscheidet sich mitunter stark. Rechtliche Schlussfolgerungen von französischen Stellen und entsprechende Eintragungen in französische Urkunden wirken in der Regel nicht automatisch auch für den deutschen Rechtsbereich. Das führt dazu, dass Kinder nicht selten in französischen Dokumenten einen anderen Namen tragen, als nach deutschem Recht. Ein Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und einen gemeinsamen Ehenamen im Sinne des deutschen Rechts führen, erhält automatisch diesen als Geburtsnamen. Einen gemeinsamen Ehenamen im Sinne des deutschen Namensrechts kennt das französische Recht nicht. Folglich können die Eltern nach einer Heirat in Frankreich in der Regel keinen gemeinsamen Ehenamen führen, solange sie diesen nicht gemeinsam gegenüber einem deutschen Standesamt erklären. Sollten die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen, erhält das Kind solange für den deutschen Rechtsbereich gar keinen Geburtsnamen, bis die Eltern einen Namen für das Kind wählen. Weitere Informationen finden Sie in dieser Rubrik: Namenserklärung für Kinder miteinander verheirateter Eltern
Deutsche Staatsangehörige, die im Ausland geboren werden, können die Nachbeurkundung ihrer Geburt in einem deutschen Personenstandsregister beantragen. Ist die Geburt in einem deutschen Personenstandsregister beurkundet, können aus dem Register Geburtsurkunden ausgestellt werden. Die Nachbeurkundung der Geburt erfolgt nicht automatisch, sondern nur auf Antrag und ist nicht verpflichtend. Im Rahmen eines Antrags auf Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt kann ggf. auch eine Namenserklärung aufgenommen werden. Informationen zu den Unterschieden einer isolierten Namenserklärung und der Nachbeurkundung der Geburt (ggf. inklusive Namenserklärung) finden Sie unter dem vorstehenden Link im Kasten „f) Nachbeurkundung der Geburt oder isolierte Namenserklärung“.
Die Auslandvertretungen beraten und wirken bei der Antragstellung mit. Die Nachbeurkundung erfolgt nicht in der Auslandsvertretung, sondern durch das zuständige Standesamt in Deutschland. Ist die Nachbeurkundung abgeschlossen, kann das Standesamt auf Wunsch Geburtsurkunden ausstellen. Das Verfahren der Nachbeurkundung dauert in der Regel einige Monate und ist kostenpflichtig.
Kinder, die in Deutschland geboren wurden oder deren Geburt in einem deutschen Geburtenregister nachbeurkundet wurde, können Geburtsurkunden nur bei dem Standesamt, welches die Geburt beurkundet hat, erhalten. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Beschaffung von deutschen Personenstandsurkunden
Erst wenn die deutsche Staatsangehörigkeit und die Namensführung des Kindes geklärt sind, kann nach Terminvereinbarung ein deutsches Ausweisdokument ausgestellt werden. Weitere Informationen finden Sie in dieser Rubrik: Reisepässe und Personalausweise
Bitte lesen Sie sich vor dem Ausfüllen der folgenden Antragsformulare unbedingt die Informationen in der Rubrik Namensrecht von Kindern verheirateter Eltern
(Die Antragsformulare stehen Ihnen dort auch noch einmal zum Download zur Verfügung.)