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Häufig gestellte Fragen zum Thema Staatsangehörigkeit

10.08.2022 - FAQ

FAQ

Wenn mindestens ein Elternteil vor dem 01.01.2000 geboren ist und die deutsche Staatsangehörigkeit hat, ist das Baby ab Geburt Deutsche/r. Wenn es über einen ausländischen Elternteil gleichzeitig eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat, ist das Kind aus deutscher Sicht Doppelstaater/in.

Vor der erstmaligen Ausstellung eines deutschen Identitätsdokuments müssen meist einige Vorfragen geklärt werden, wie z.B. die Namensführung des Kindes. Bitte informieren Sie sich daher im Bereich Familienangelegenheiten, welche Formalitäten zu erledigen sind.


Durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Seit dem 28.08.2007 tritt der Verlust nicht mehr ein, wenn es sich um einen Antragserwerb der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz handelt. Sie können daher die Einbürgerung in Frankreich beantragen und behalten die deutsche Staatsangehörigkeit , ohne - wie vor dem 28.08.2007 erforderlich - vorher eine Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen. Weitere Informationen finden Sie hier: Beibehaltung der Staatsangehörigkeit

Wenden Sie sich mit Fragen bezüglich Ihrer Einbürgerung in Frankreich bitte an die für Sie zuständige Präfektur oder - falls Sie nicht in Frankreich leben - an die für Ihren Wohnort zuständige französische Auslandsvertretung.

Monaco ist kein Mitgliedsland der Europäischen Union. Durch den Erwerb der monegassischen Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag geht daher die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, wenn Ihnen nicht vor der Einbürgerung in Monaco eine sog. Beibehaltungsgenehmigung (BBG) ausgehändigt worden ist.

Wie Sie die Beibehaltungsgenehmigung beantragen können, können Sie hier nachlesen: Beibehaltung der Staatsangehörigkeit

Wenn Sie in der Vergangenheit die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, weil Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz vor dem 28.08.2007 auf Antrag erworben haben, ohne dass eine sogenannte Beibehaltungsgenehmigung vorlag, können Sie nach § 13 StAG Ihre Wiedereinbürgerung beantragen. Auch Ihre minderjährigen Kinder können mit eingebürgert werden. Weitere Informationen gibt das Bundesverwaltungsamt unter: Wiedereinbürgerung § 13 StAG

Die Einbürgerung von Ausländern, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz haben, ist grundsätzlich nur in besonderen Ausgangslagen möglich, z.B. für ehemalige Deutsche oder im Rahmen der Wiedergutmachung. Bitte informieren Sie sich im Bereich Einbürgerungen: Einbürgerung aus dem Ausland

Sie können direkt beim zuständigen Bundesverwaltungsamt eine sogenannte Negativbescheinigung beantragen. Ausführliche Informationen dazu finden Sie hier: Negativbescheinigung

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